Doppelte Haushaltsführung: Wohnung des eigenen Kindes ist keine steuerliche Zweitwohnung

Doppelte Haushaltsführung: Wohnung des eigenen Kindes ist keine steuerliche Zweitwohnung

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(firmenpresse) - Damit das Finanzamt die Kosten einer doppelten Haushaltsführung anerkennt, müssen Arbeitnehmer ihren Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen errichtet haben, z. B. um ihre Arbeitsstätte schnell erreichen zu können. Aus steuerlicher Sicht haben sie jedoch große Freiräume bei der dortigen Lebensgestaltung: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen sie in der Zweitwohnung eine Wohngemeinschaft mit Freunden oder Arbeitskollegen gründen oder sogar ihre Geliebte bei sich aufnehmen, ohne dass dadurch die berufliche Veranlassung entfällt. Die Grenze ist jedoch überschritten, wenn sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses an den Zweitwohnsitz verlagert hat (z. B. weil die Familie des Arbeitnehmers dorthin nachgezogen ist). In diesem Fall ist das Vorhalten der Zweitwohnung nicht mehr beruflich sondern privat veranlasst, sodass die Kosten nicht mehr steuerlich abgesetzt werden können.
Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass die Kosten der Zweitwohnung auch dann nicht anerkannt werden können, wenn der Arbeitnehmer die (ihm gehörende) Zweitwohnung gemeinsam mit seinem unterhaltsberechtigten Kind bewohnt (Urteil vom 15.11.2013, Az. 14 K 1196/10 E). Im Urteilsfall war ein Vater vorübergehend in eine Wohnung eingezogen, die er seiner 30jährigen Tochter ganzjährig zur Nutzung überlassen hatte. Das FG erklärte, dass die berufliche Veranlassung in diesem Fall von privaten Gründen überlagert wird und die Wohnungskosten daher nicht als Werbungskosten abgezogen werden können. Die Richter verwiesen darauf, dass ein Großteil der Kosten auch dann angefallen wäre, wenn der Vater die Wohnung nicht vorübergehend mitbewohnt hätte.

Hinweis: Die Entscheidung des Finanzgerichts gilt nicht nur für Fälle, in denen der Arbeitnehmer die Wohnung seines Kindes als Zweitwohnung nutzt, sondern ist auch auf andere unterhaltsberechtigte Angehörige übertragbar.


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Datum: 25.01.2014 - 14:41 Uhr
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