Unfälle wegen Glatteis - Verantwortlichkeit von Eigentümern und Mietern

Unfälle wegen Glatteis - Verantwortlichkeit von Eigentümern und Mietern

ID: 1010653

Dazu ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen



(firmenpresse) - Der Winter ist nun seit einigen Tagen auch nach Berlin gelangt und hat sich besonders durch das Glatteis auf den Gehwegen bemerkbar gemacht. In der Folge kam es in kurzer Zeit zu einer erheblichen Anzahl von glättebedingten Unfällen. In diesem Zusammenhang stellt sich folglich gleich auch immer die Frage der Haftung für so entstandene Schäden.
Dazu ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Verantwortlichkeit des Eigentümers:

Zunächst einmal ist der Eigentümer eines Grundstücks für die Sicherheit verantwortlich. Der Eigentümer muss, so die Rechtsprechung, durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass Wege und Treppen, die für die Begehung durch Mieter, Besucher und sonstige Anlieger vorgesehen sind, auch bei Schnee und Eis sicher begehbar sind. Im Allgemeinen wird angenommen, dass hierfür die Beseitigung von Neuschnee und das Streuen mit Splitt oder Sand ausreichend sind. Bei Steigungen und Glatteis sollte 25 % Auftausalz hinzugefügt werden. Hier ist zu beachten, dass an manchen Orten, wie etwa Berlin, Auftausalz nicht verwendet werden darf.
Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf die auf dem Grundstück befindlichen Wegflächen und auf den öffentlich begehbaren Bürgersteig vor dem Grundstück.

Verantwortlichkeit des Mieters:

Mieter sind nur dann in der Pflicht, wenn sie im Mietvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung entsprechende Sicherungspflichten ausdrücklich übernommen haben.

Achtung:

Wer sich Dritter bedient, um seine Pflichten zu erfüllen, muss diese regelmäßig überwachen. Ansonsten haftet er trotz der Delegierung.

Außerdem können durch Landesgesetze die Einzelheiten des Winterdienstes geregelt werden. In Berlin regelt das Straßenreinigungsgesetz, in welchen Straßen das Land Berlin und wo die Eigentümer zum Winterdienst verpflichtet sind. Anderenorts gibt es beachtenswerte Straßenreinigungssatzungen.



Fachanwaltstipp Mieter:

Sollte Sie einen Unfall im Bereich eines Wohnhauses erleiden, nehmen Sie zunächst eine Beweissicherung vor Ort vor (Skizze des Unfallortes, Fotos, Kontaktdaten von Zeugen aufnehmen).

Fachanwaltstipp Eigentümer/Vermieter:

Sie sollten speziell im Winter die Wetterwarnungen im Auge haben. Bei Extremwetterlagen sollte so schnell wie möglich gehandelt werden.

Im Zweifel lohnt es sich, lieber mehr, als weniger zu streuen. Als Eigentümer einer Wohnanlage sollten Sie bei vertraglicher Verpflichtung der Hausverwaltung oder der Mieter zum Winterdienst darauf achten, dass diese auch wahrgenommen wird, damit Ihre Verkehrssicherungspflicht nicht erlischt.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen

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Datum: 27.01.2014 - 15:05 Uhr
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