awt Rechtsanwälte: Schadenersatzanspruch bei bunten Wänden
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München ? Januar 2014: Wird ein Mietobjekt in einem farblich ausgefallenen Zustand zurückgegeben, ist der Vermieter Schadenersatzberechtigt. awt Rechtsanwälte erläutert dazu ein BGH-Urteil.
In einem der Kanzlei awt Rechtsanwälte vorliegenden Urteil äußerte sich der Bundesgerichtshof zur Schadenersatzanspruchsthematik von Vermietern. Im betreffenden Fall, zu dem awt unter http://www.auerwittethiel-mietrecht.de nähere Informationen bereitstellt, ging es um die farbige Gestaltung von Zimmerwänden im Mietobjekt. Das beklagte Ehepaar hatte einige Wände in seiner angemieteten Doppelhaushälfte in kräftigen Farben (Rot, Blau, Gelb) gestrichen und bei Auszug in diesem Zustand zurückgegeben, obwohl es das Objekt frisch renoviert mit weißen Wänden übernommen hatte.
Die Vermieterin sah die Neuvermietung durch die auffällige Farbwahl gefährdet und ließ die Wände deshalb zunächst mit Haftgrund behandeln und anschließend zwei Mal weiß übertünchen. Dafür entstanden Kosten in Höhe von rund 3.650 Euro, die die Vermieterin teils mit der Kaution der Mieter verrechnete ? laut awt Rechtsanwälte eine gängige Praxis. Vor Gericht forderte sie zusätzlich Schadenersatz in Höhe von 1.800 Euro plus Zinsen. Die ehemaligen Mieter wehrten sich dagegen mittels Widerklage und forderten die Rückzahlung der Kaution nebst Zinsen. Sowohl Klage als auch Widerklage scheiterten beim AG Friedberg durch Abweisung.
In der zweiten Instanz, vor dem Landgericht Gießen, bekam die Vermieterin bei übriger Klageabweisung jedoch teilweise recht und die ehemaligen Mieter wurden zur Zahlung von 874 ? nebst Zinsen verurteilt. Diesem Urteil schloss sich der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren an.
awt: Vermieter haben bei Auszug Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Anstrichs
Die Kanzlei awt Rechtsanwälte beurteilt die Sachlage ebenfalls ähnlich und sieht das Gerichtsurteil vor allem durch §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB begründet. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht eine Schadensersatzpflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter dann vor, wenn eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in ausgefallenem Anstrich zurückgegeben wird. Hintergrund ist laut atw Rechtsanwälte, dass die bunten Farben die Neuvermietung erschweren, da diese von den wenigsten Interessenten akzeptiert werden. Hierin ist auch der Schaden für den Vermieter zu sehen, der, um das Objekt neu vermieten zu können, den neutralen, akzeptablen Farbton wiederherstellen muss (BGH, VIII ZR 416/12).
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Datum: 28.01.2014 - 10:00 Uhr
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