Winterdienst: Geschippt werden muss schon ab 7 Uhr morgens
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verwandeln die Umgebung in einen weißen Wintertraum. Alles glitzert
und strahlt winterlich in den Sonnenstrahlen. Jedoch sobald es um das
Schneeschippen vor der eigenen Haustür geht, hat es sich bei den
meisten Winterliebhabern ganz schnell ausgeträumt. Bis sieben Uhr
Morgens müssen Grundstückseigentümer nämlich die Wege von Eis und
Schnee befreit haben.
Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern Der Vermieter
steht in der Pflicht Sand zu streuen und Schnee zu schippen.
Allerdings kann das im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden,
sodass der Mieter diese Tätigkeit ab dem Einzugstag übernehmen muss.
Die einzige Aufgabe des Vermieters ist dann noch das tragen der
Materialkosten und das Überprüfen, ob die Bewohner den Räum- und
Streupflichten ordnungsgemäß nachkommen. Wird der Winterdienst im
Mietvertrag nicht erwähnt, dann hat der Mieter Glück gehabt, da diese
Klausel nicht nachträglich ergänzt werden darf. In
Mehrfamilienhäusern stehen nur die Bewohner der ersten Etage in der
Pflicht dieser Tätigkeit. Aus diesem Grund wird häufig ein
professioneller Winterdienst beauftragt. Die Kosten hierfür werden
auf alle Mieter umgelegt.
Konsequenzen für Winterdienstmuffel
Stürzt eine Peron auf dem glatten Gehweg oder dem Hauszugang,
können Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Zudem
droht ein Bußgeld wegen Vernachlässigung des Winterdienstes. Eine
einheitliche Rechtsprechung zu Verhältnismäßigkeit gibt es allerdings
nicht. Anspruchsgegner ist der Hauseigentümer oder bei
Mehrfamilienhäusern der Vermieter, wenn er nicht prüft, ob der Mieter
seinen Winterdienst erledigt hat. Allerdings können auch die Mieter
zur Verantwortung gezogen werden. Wenn es den ganzen Tag lang
schneit, dann muss wiederholt, aber nicht ständig Schnee geschippt
werden.
Streugut sollte nicht nur die Wege freihalten, sondern auch
unschädlich für die Umwelt sein. Besonders nach den letzten schweren
Wintern mussten viele Bäume gefällt werden, weil ihnen das aggressive
Streusalz zu sehr zugesetzt hat. Auch unsere geliebten Vierbeiner
leiden stark und diesen Produkten, da diese ihre Hundepfoten
schädigen. Deshalb sollte der Umwelt zur Liebe nur Lavagranulat, Sand
oder Kies verwendet werden.
Welche Wege müssen frei sein? Alle Geh- und Zufahrtswege rund ums
Haus müssen gefahrenlos zu passieren sein. Dazu gehört auch das
erreichen von Mülltonnen und Fahrradkeller. Details können Sie in der
Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde nachlesen.
Nun stellt sich die Frage, wohin mit dem Schnee. Der Schnee darf
nicht einfach auf die Straße geschoben werden. Das ist verboten.
Allerdings darf er an die Seite des Gehwegs geräumt werden, wenn der
freigehaltene Streifen so breit ist, dass ihn zwei Fußgänger
gleichzeitig passieren können. Laut eines Entscheids des
Oberlandesgerichts Bamberg reichen rund 80 bis 120 Zentimeter aus.
Winterdienst ist nichts für Langschläfer. Zwischen 7 und 20 Uhr
müssen die Geh- und Hauswege frei von Schnee und Eis sein. Auch
Berufstätige stehen in dieser Pflicht. Wer diesen Pflichten nicht
selber nachkommen kann, muss für Ersatz sorgen, wie beispielsweise
einen professionellen Winterdienst zu arrangieren. Eine andere
Möglichkeit wäre sich mit seinem Nachbarn abzusprechen und einen Plan
zu erstellen wer zu welcher Zeit den Schnee beiseite schaufelt.
Wer seinen Winterpflichten nachkommt kann den weißen Wintertraum
auch weiterhin in vollen Zügen genießen.
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Datum: 29.01.2014 - 12:54 Uhr
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