Beitragsrechtliche Behandlung pauschal versteuerter sonstiger Sachbezüge
Mit Wirkung ab 31.10.2012 sind sonstige Sachbezüge, die der Pauschalversteuerung unterliegen, nicht mehr beitragspflichtig.
Mit Wirkung ab 31.10.2012 sind sonstige Sachbezüge, die der Pauschalversteuerung unterliegen, nicht mehr beitragspflichtig.
Einen Firmenwagen auch privat zu nutzen, gilt zum Beispiel als laufende Vergünstigung, die die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bislang zu den sonstigen Sachbezügen zählten. Arbeitgeberzuwendungen aus besonderem Anlass hingegen wurden nicht als einmalig gezahltes Entgelt angesehen. So waren beispielsweise Jubiläumszuwendungen trotz Pauschalversteuerung nicht beitragsfrei.
Die Rechtsprechung widerspricht dieser Sichtweise. In einem Streitfall gewährte ein Arbeitgeber Zuwendungen als „anlassbezogene Belobigungsprämien“. Das Bundessozialgericht entschied, dass die Rechtsnorm (§ 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV) nicht zwingend voraussetzt, dass die (pauschal versteuerten) sonstigen Sachbezüge als laufende Vergünstigung regelmäßig, fortlaufend oder wiederholt gewährt werden müssen.
Im besagten Streitall wurden nun die „anlassbezogenen Belobigungsprämien“ als „sonstige Sachbezüge“ angesehen und gelten damit nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Aufgrund der erfolgten Pauschalversteuerung (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV) waren diese Sachbezüge nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und konnten deshalb nicht für die Bemessung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge herangezogen werden. Sonstige Sachbezüge gelten demnach generell nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Das Urteil des Bundessozialgerichts findet ab seiner Verkündung am 31.10.2012 Anwendung. Zu Recht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge können nicht rück¬wir¬kend als „zu Unrecht entrichtet“ erklärt werden.
Quelle: AOK Stuttgart-Böblingen
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Datum: 07.02.2014 - 17:26 Uhr
Sprache: Deutsch
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Freigabedatum: 07.02.2014
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