IT-Dienstleister können Haftung kaum entgehen
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IT-Dienstleister können Haftung kaum entgehen
Wo Wachstum sich so rasant vollziehen soll, steigen auch die Risiken. Das gilt auch für die Branche der IT-Dienstleister. Ralph Brand, Vorstandsvorsitzender der Zurich Gruppe Deutschland: ?Haftungsrisiken können in der Branche der IT-Dienstleister sehr vielfältig sein. Das reicht von gesetzlichen und vertraglichen Haftpflichtansprüchen bis zu Haftungsfällen für Schäden wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung von Personen oder Unternehmen durch eine IT-Dienstleistung.?
Vor allem mittelständische IT-Unternehmen sehen sich hohen finanziellen Risiken ausgesetzt: Schadenersatzforderungen drohen bei Verstößen gegen Marken- und Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte. Sorgt ein Programmierfehler oder Virus im Netzwerk des Kunden für Datenverlust, kann das den IT-Dienstleister teuer zu stehen kommen. Die komplette Haftung lässt sich in der Branche nur schwer ausschließen. Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters, in denen eine Haftungsbegrenzung festgelegt ist, bieten nur bedingten Schutz. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der IT-Dienstleister bei einem durch ihn verursachten Datenverlust dem Kunden die entstandenen Schäden ersetzen. Die Schadenssummen belaufen sich meist auf mehrere Hunderttausend Euro, da nicht nur Daten wiederhergestellt werden müssen, sondern der Kunde auch Schadenersatzansprüche für Produktionsausfälle geltend machen kann.
Ralph Brand unterstreicht aus Sicht der Zurich Gruppe Deutschland: ?Möglichst alle Leistungs- und Tätigkeitsbereiche von Unternehmen der Informations- und Telekommunikationstechnologie (ITK) sollten von einem Sicherheitskonzept für ITK-Dienstleister, wie zum Beispiel IT-SafeCare 2.0, umfasst sein. Dies ist insbesondere für mittelständische Dienstleister wichtig und sogar im extremen Schadenfall existenzsichernd.?
Versicherungsgesellschaften haben daher auf die Anforderungen der Branche reagiert: Eine IT-Betriebshaftpflicht sollte auch bei Vermögensschäden greifen, so dass Schadenersatzansprüche abgedeckt werden, die auch auf grobe Fahrlässigkeit und Verstöße gegen Vertragspflichten zurückzuführen sind. Als Vermögensschaden gelten auch Verlust, Veränderung oder Unzugänglichkeit von Daten. Bei Datenschutzverletzung von Dritten deckt die IT-Haftpflichtversicherung ? je nach Versicherung ? auch Schäden durch Verstöße gegen immaterielle Rechte ab. Ralph Brand: ?Wenn wir die Leistungskraft unserer Wirtschaft erhalten wollen, müssen wir auch die Leistungskraft unserer ITK-Dienstleister absichern, gegen berufstypische Haftungsrisiken. Und das müssen wir umfassend, bedarfsgerecht und kundenorientiert tun, wie beispielhaft mit dem Sicherheitskonzept IT-SafeCare 2.0!?
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Datum: 11.02.2014 - 17:10 Uhr
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