Neue Kriterien zur Beurteilung bei der Punktesünder/Straftaten-MPU - Hypothese V1 , V4 und V5
ID: 1022500
Die bereits gültigen, ab spätestens 01.05.2014 aber verbindlichen Regelungen der neu verfassten 3. Auflage der Beurteilungskriterien enthalten wichtige - für die MPU relevante - Neuerungen.
Hypothese V1:
Der Klient hat "vermehrt oder erheblich gegen strafrechtliche und ggf. auch verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen". Z.B.: Wegen einer generalisierten Störung der emotionalen und sozialen Entwicklung (Persönlichkeitsstörung). Welche sich ungünstig auf das Straßenverkehrsverhalten auswirken, sind ua.: Dissoziale / antisoziale, emotional instabile / Borderline-Persönlichkeitsstörung, abhängige / dependente und paranoide Persönlichkeitsstörung.
Hinweise darauf bei der Beurteilung sind z.B.: Schwierigkeiten / Verstöße unterschiedlicher Kontexte; situationsübergreifendes Verhaltensmuster welches immer wieder Probleme - nicht nur in Verkehrssituationen brachte. Dafür spricht außerdem, wenn Verhaltensauffälligkeiten trotz schwerwiegenster Nachteile wiederholt über einen sehr langen Zeitraum auftraten.
Wenn tatsächlich eine Persönlichkeitsstörung vorliegt müssen Betroffene die Ursachen mit therapeutischer Unterstützung aufgearbeitet haben. Am MPU-Tag muss die Verhaltensänderung schon längere Zeit stabil sein. Zudem müssen die Veränderungen als zufriedenstellend erlebt worden sein.
Hypothese V4:
Strafrechtliche und verkehrsrechtliche Auffälligkeiten, die ursächlich im Zusammenhang mit psychiatrischen, neurologischen und körperlichen Störungen stehen. Z.B.: Schizophrenie, anhaltende wahnhafte Störungen und vorübergehende psychotische Störungen, Affektive Störungen, Traumata mit Folge von psychischen oder psychosomatischen Störungen, Impulskontrollstörungen (z.B. pathologisches Spielen), Wahrnehmungs- und Bewusstseinsstörungen. Außerdem wird eine ADHS-Symptomatik als Kontraindikator für eine sichere Verkehrsteilnahme genannt.
Neurologische Erkrankungen, die im Zusammenhang mit Verhaltensauffälligkeiten stehen können:
Epilepsie, psychische Auffälligkeiten bei Zustand nach Schlaganfall, Multiple Sklerose, hirnorganische Störungen, Hirntumorleiden, hirnorganische Störungen (z.B. Gedächtnisstörungen, v.a. Demenzen)
Körperliche Erkrankungen, welche die Fahrtauglichkeit einschränken können:
zu hoher oder zu niedriger Blutzuckerspiegel ( betrifft Diabetiker!), Hirnschädigungen, die durch eine körperliche Erkrankung hervorgerufen, potenziell reversible Funktionsstörung des Gehirns, die durch eine unzureichende Entgiftungsfunktion der Leber entsteht.
Bei diesen Erkrankungen kann einer Teilnahme am Straßenverkehr nur stattgegeben werden, wenn die Symptomatik soweit zurückgegangen ist, dass kein wesentlicher Einfluss mehr auf die Verhaltenssteuerung zu erwarten ist.
Hypothese V5:
betrifft jene Auffälligkeiten, die in Zusammenhang mit einer Intelligenzminderung stehen. Voraussetzung für die Teilnahme am Straßenverkehr ist ein IQ von mind. 70.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 20.02.2014 - 18:00 Uhr
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Ansprechpartner: Dipl.-Psych. M. Epple und Kurt Stranz
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