Steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers

Steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers

ID: 1023402

Bei den Gerichten ein Dauerbrenner ist die Frage der Absetzbarkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer im privaten, häuslichen Bereich. Hierfür unterscheidet man grundsätzlich drei Fallgruppen. Nicht in jedem Falle sind die Kosten in vollem Umfang abziehbar.



(firmenpresse) - Zu den Dauerthemen in der Diskussion zwischen Steuerzahlern und Finanzbehörden zählt die steuerliche Behandlung des häuslichen Arbeitszimmers. Das liegt auch an der Vielfalt der einzelnen Fälle, die selten gleich gelagert sind. Die Folge: Immer wieder müssen sich Gerichte damit befassen. Gerade in den letzten Jahren haben sie eine Fülle von Entscheidungen produziert, die sich meist auf eine konkrete Situation beziehen und kaum auf die Allgemeinheit angewendet werden können.

„Es ist oft schwer, festzustellen, ob ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt“, berichtet Ralf Adamitza, Steuerberater bei Ecovis in Stralsund. „Man unterscheidet hier drei Fallgruppen, die schon sehr viel Realität abdecken.“
•Wer einen externen Arbeitsplatz etwa in Form eines Büros hat, kann die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben geltend machen und auch nicht als Werbungskosten ansetzen.
•Besteht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz, sind maximal 1.250 Euro abziehbar.
•Wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist, dann sind die Kosten unbegrenzt abziehbar. Das gilt oft bei Freiberuflern und Selbstständigen.

„Nach diesen drei Grundkriterien lassen sich im wesentlichen die meisten Fälle einstufen“, so Adamitza. Für gemischt genutzte Arbeitszimmer liegt derzeit ein gar nicht so seltener Fall dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vor. Es geht um die Aufteilung der Kosten entsprechend der jeweiligen Nutzung. Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hält eine solche Aufteilung für möglich und hat diese Rechtsfragen dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt (BFH, Beschluss v. 21.11.2013 - IX R 23/12). „Auf das Urteil dürfen wir gespannt sein.“


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Datum: 24.02.2014 - 10:14 Uhr
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