Wirksamkeit von Kostenausgleichsvereinbarungen bei Lebensversicherungen - Versicherungsrecht

Wirksamkeit von Kostenausgleichsvereinbarungen bei Lebensversicherungen - Versicherungsrecht

ID: 1028476

Wirksamkeit von Kostenausgleichsvereinbarungen bei Lebensversicherungen - Versicherungsrecht



GRP Rainer LLPGRP Rainer LLP

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html Versicherungsunternehmen haben unter Umständen trotz geschlossener Kostenausgleichsvereinbarung keinen Anspruch auf Zahlung von Abschluss- und Vertriebskosten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor (Az.: 12 U 85/13). Der Begründung des Gerichts folgend, seien Kostenausgleichsvereinbarungen dann nichtig, wenn diese direkt zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer abgeschlossen wurden und damit die Vereinbarung und der Versicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden. Zudem führte das Gericht aus, dass die Fortzahlungsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzusehen und möglicherweise aufgrund von Intransparenz unwirksam seien.

Im zugrundeliegenden Fall schloss die Beklagte mit dem Kläger einen Versicherungsvertrag und eine Kostenausgleichsvereinbarung. Beide Verträge widerrief die Beklagte jedoch und stellte die Zahlungen ein, worauf der Lebensversicherer auf Zahlung der noch ausstehenden Abschluss- und Einrichtungskosten klagte. Die Versicherungsnehmerin brachte vor, dass sie die Kostenausgleichsvereinbarung wirksam widerrufen habe. Zudem sei diese auch nichtig, da die Vereinbarung gegen das Verbot des Stornoabzuges des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verstoße.

Während der Kläger vor dem Landgericht noch Recht bekam, stellte sich das OLG Karlsruhe auf die Seite der Beklagten. In der Vereinbarung liege eine Umgehung der Vorschriften des VVG, weshalb sie nichtig sei, so das Gericht.

Hinzu komme, dass in der Kostenausgleichsvereinbarung Allgemeine Geschäftsbedingungen zu sehen und diese wegen Intransparenz unwirksam seien. Allein durch die Aufmachung der Vertragsunterlagen entstehe beim Kunden der Eindruck, dass die Verträge dergestalt miteinander verbunden seien, dass sie nur miteinander Wirksamkeit entfalten. Dieser Eindruck verstärke sich noch durch die Einforderung lediglich eines Betrages, welcher Abschluss- und Einrichtungskosten und auch den Versicherungsbeitrag enthalte.



Ebenfalls müsse man im vorliegenden Fall von einer überraschenden Verwendung der Klauseln sprechen. Grundsätzlich sei es aus Sicht eines Versicherungsnehmers nicht verständlich, dass nach einer Kündigung noch weitere Beiträge bezüglich der bei Abschluss seitens des Versicherers getätigten Aufwendungen gezahlt werden müssen.

Sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung reagieren immer wieder auf die sich ändernden Anforderungen des Versicherungsmarktes. Trotzdem kommt es in vielen Fällen zu rechtlichen Problemen bei Abschlüssen, Kündigungen oder Änderungen von Lebensversicherungsverträgen. Abhilfe kann dann ein im Versicherungsrecht versierter Anwalt schaffen.

http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.htmlWeitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



PresseKontakt / Agentur:

GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
presse(at)grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com



drucken  als PDF  an Freund senden  Berater muss eine etwaige Aufklärung über Prospektfehler beweisen - Kapitalmarktrecht Glaubenskrieg ? neues Buch diskutiert die Dialogfähigkeit der Kirche
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 06.03.2014 - 09:25 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1028476
Anzahl Zeichen: 3082

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: 0221-2722750

Kategorie:

Politik & Gesellschaft



Diese Pressemitteilung wurde bisher 277 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Wirksamkeit von Kostenausgleichsvereinbarungen bei Lebensversicherungen - Versicherungsrecht"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

GRP Rainer Rechtsanwälte - Taking out D&O insurance ...

Taking out a D&O insurance policy for a company"s executive bodies is a crucial step to reducing the risk of personal liability. Managing directors, executive and supervisory boards as well as other executive bodies within a company are s ...

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z