Fehlerhafte Aufklärung bezüglich Rückvergütungen bei Schiffsfonds MT "Margara" - Kapit

Fehlerhafte Aufklärung bezüglich Rückvergütungen bei Schiffsfonds MT "Margara" - Kapitalmarktrecht

ID: 1029220

Fehlerhafte Aufklärung bezüglich Rückvergütungen bei Schiffsfonds MT "Margara" - Kapitalmarktrecht



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(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Das Landgericht Hamburg sprach einem Anleger des Schiffsfonds MT "Margara" Schadensersatz zu, da dieser nicht über Rückvergütungen aufgeklärt wurde.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im zugrundeliegenden Fall beteiligte sich der Kläger nach einer Beratung durch seine Bank an der Schifffahrtsgesellschaft MT "Margara" GmbH & Co. KG in Höhe von 50.000,00 Euro. Während der Beratungsgespräche einigten sich die Bank und der Anleger darauf, das übliche Agio in Höhe von 5% auf 1% zu reduzieren. Jedoch informierte die Bank ihm Zuge dessen nicht darüber, dass sie im Falle einer Vermittlung der streitgegenständlichen Anlage eine Rückvergütung von 18% erhalte. Dabei sind Berater grundsätzlich dazu verpflichtet über fließende Rückvergütung, auch "kick-backs" genannt, aufzuklären. Eine fehlende Aufklärung führt zu einer fehlerhaften Anlageberatung, welche Schadensersatzansprüche begründen können.

So führte es auch das Landgericht (LG) Hamburg in seinem Urteil (Az.: 302 O 356/12) aus. Für die Anlageentscheidung sei es von erheblicher Bedeutung, über "kick-backs" zu informieren. Werde der Anleger nicht hierüber aufgeklärt, könne er nicht einschätzen, ob die Bank eine unabhängige Empfehlung tätige oder auch eigene finanzielle Motive verfolge. Hinzu komme, dass wegen der getroffenen Vereinbarung in Bezug auf das reduzierte Agio, der Kläger davon ausgehen durfte, dass eine weitere höhere Provision nicht anfalle. Dies führe auch dazu, dass eine Verjährung der Ansprüche nicht vorliege.

Im Rahmen eines Beratungsgesprächs treffen Banken und Anlagevermittler einige Aufklärungs- und Informationspflichten. Sollte es während des Beratungsgesprächs zu einer Verletzung dieser Pflichten kommen, könnten Anlegern daraus Schadensersatzansprüche zustehen. Wesentlich für den Anleger ist vor allem, dass er umfassend über bestehende Risiken informiert wird. Daher muss er immer anleger- und objektgerecht beraten werden. Das heißt, dass zum einen bei der Anlageempfehlung die Ziele und der Wissenstand des Kunden einbezogen werden und zum anderen, dass dem Kunde alle relevanten Umstände der Anlage mitgeteilt werden.



Aber auch eine fehlende Aufklärung über Rückvergütungen sollten Betroffene nicht einfach o hinnehmen. Daher ist es ratsam sich an einen im Kapitalmarktrecht versierten Anwalt zu wenden. Er prüft einzelfallbezogen, welche Ansprüche den Anlegern zustehen und hilft dabei diese durchzusetzen.

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Datum: 07.03.2014 - 09:40 Uhr
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