Beweis der Falschberatung ohne detaillierte Wiedergabe des Beratungsgesprächs möglich - Kapitalmarktrecht
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Beweis der Falschberatung ohne detaillierte Wiedergabe des Beratungsgesprächs möglich - Kapitalmarktrecht

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Zur Darlegung einer Falschberatung kann eine hinreichende Zusammenfassung der Aussagen des Beraters genügen. Die Wiedergabe des genauen Wortlautes ist nicht zwingend notwendig.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Auf die Anforderungen eines substantiierten Sachvortrags für die Behauptung einer Falschberatung ging der Bundesgerichtshof (BGH) in einem seiner Urteile (Az.: III ZR 66/12) ein. Aus der Entscheidung geht hervor, dass diese Anforderungen nicht zu hoch angesetzt werden sollen. So müsse der Anleger nicht wiedergeben welche Formulierungen der Anlageberater während des Beratungsgesprächs verwendete. Es genüge völlig, wenn der Anleger die Darstellung der Anlage durch den Berater oder den Vermittler und die Versäumnisse zusammenfasse. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass in nachvollziehbarer Weise ausgedrückt werde, dass und inwiefern fehlerhaft und unvollständig beraten wurde.
Mit seinem Urteil erfasst der BGH die Schwierigkeiten, die mit der Beweisführung in Falschberatungsfällen einhergehen. Zwischen Beratungsgespräch und Gerichtsverfahren liegen in den meisten Fällen mehrere Jahre, sodass es für den Großteil der klagenden Anleger überhaupt nicht möglich ist sich an den Wortlaut des Gesprächs zu erinnern. Hinzu kommt, dass die Berater das besondere Vertrauen der Anleger genossen haben und sich die Anleger schon aus diesem Grund nicht die fachlichen Ausführungen detailliert gemerkt haben. Daher ermöglichen die herabgesetzten Anforderungen eine einfachere Darlegung der Falschberatung.
Während eines Beratungsgesprächs im Rahmen einer Kapitalanlage müssen Anlagevermittler und Banken zahlreiche Aufklärungs- und Informationspflichten einhalten. Eine ordnungsgemäße Beratung liegt dann vor, wenn der Kunde objektgerecht, d.h. unter Bekanntgabe aller entscheidungsrelevanten Fakten, und anlagegerecht, d.h. unter Berücksichtigung der Anlageziele und des Anlagehintergrundes des Anlegers, beraten wurde. Insbesondere muss über mögliche Risiken hinreichend aufgeklärt werden.
Die Folgen einer fehlerhaften Beratung müssen Betroffene jedoch nicht hinnehmen. Denn eine Pflichtverletzung seitens der Bank oder des Beraters könnte Schadensersatzansprüche begründen. Die Durchsetzung möglicher Ansprüche von Anleger kann ein im Kapitalmarktrecht versierter Anwalt nach Prüfung des Einzelfalls angehen. Vor dem Hintergrund drohender Verjährung, sollten sich Anleger nicht zu viel Zeit lassen und sich von einem kompetenten Rechtsanwalt beraten lassen. So kann der finanzielle Verlust einer schlechten Kapitalanlage unter Umständen wieder aufgefangen werden.
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Datum: 18.03.2014 - 10:10 Uhr
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