Fehlberatung durch Arbeitsagentur: Anspruch auf Schadensersatz

Fehlberatung durch Arbeitsagentur: Anspruch auf Schadensersatz

ID: 1034161

Wem ein finanzieller Schaden infolge fehlerhafter Beratung durch die Agentur für Arbeit entsteht, der kann Schadensersatzanprüche geltend machen



(firmenpresse) - In einem konkreten Fall wurde eine Arbeitslose, die sich als Graphikdesignerin selbständig machen wollte, in einem Gespräch über die Voraussetzungen für den Gründungszuschuss falsch informiert. Eine der wesentlichen Voraussetzungen ist der Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von damals mindestens 90 Tagen. Aktuell beträgt der gesetzlich geforderte Restanspruch auf Arbeitslosengeld I nicht mehr 90 Tage, sondern 150 Tage.
Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss ist eine Leistung der BZundesagentur für Arbeit. Es handelt sich um ein Fördergeld für die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit heraus. Der finanzielle Zuschuss wird für die Zeit nach der Gründung gewährt und dient der Sicherung des Lebensunterhaltes und der sozialen Absicherung. Zudem deckt er Beratungskosten im Rahmen des Gründercoaching Deutschland ab. Der Gründungszuschuss wird in der Regel nicht bewilligt, wenn eine Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit möglich ist (Vermittlungsvorrang) oder wenn der Existenzgründung von einer fachkundigen Stelle wie bspw. der Industrie und Handelskammer fehlende Tragfähigkeit bescheinigt wird. Dies ist der Fall bei mangelnder fachlicher oder persönlicher Eignung des Antragstellers.
Gerichtsurteil

In dem oben erwähnten Fall entschied das Oberlandesgericht München (Az. 1 U 133/11), das der Klägerin Schadensersatz in Höhe des ihr entgangenen Gründungszuschusses zusteht. Die Arbeitsagentur hatte der Klägerin die Zahlung des Gründungszuschusses verweigert, weil ihr Restanspruch auf Arbeitslosengeld I zum Zeitpunkt der Existenzgründung und Antragstellung weniger als 90 Tage betrug.
Falsche Informationen im Beratungsgespräch

Vor Gericht konnte die Klägerin nachweisen, dass sie in einem Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter der Arbeitsagentur, was die Voraussetzungen für den Gründungszuschuss betrifft, falsche Auskünfte erhalten hatte. In einer Broschüre, die ihr der Mitarbeiter im Anschluss an das Gespräch in die Hand gedrückt hatte, standen zwar die korrekten Informationen, jedoch erklärte der Richter, man müsse auf die Richtigkeit der mündlichen Informationen der Mitarbeiter der Arbeitsagentur vertrauen können und sei nicht verpflichtet, den Wahrheitsgehalt der erhaltenen Informationen durch den Abgleich mit einer Broschüre zu verifizieren.



>>> Alles zum Gründungzuschuss/ Einstiegsgeld und Förderungen für Beratungskosten
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Datum: 18.03.2014 - 14:10 Uhr
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