Ausdruck vom Pendlerrechner künftig ein Muss

Ausdruck vom Pendlerrechner künftig ein Muss

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Maßgeblich für die Bemessung der Pauschale



(firmenpresse) - Tagtäglich pendeln Berufstätige, um ihrer Arbeit nachzugehen. Die dafür entstehenden Kosten können sie steuerlich mit der Pendlerpauschale geltend machen. Seit Kurzem gibt es hier eine Neuigkeit. Und zwar den Pendlerrechner, der von allen Pendlern genutzt werden muss. Dieser errechnet, ob und wie viel Pendlerpauschale inklusive Pendlereuro einem zusteht. Der Rechner kann noch mehr: Er ermittelt, ob es zumutbar sei, ein Massenverkehrsmittel zu benutzen. Der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg erklärt, was der Pendlerrechner für die Steuerpflichtigen bedeutet.

Maßgeblich für die Bemessung der Pauschale

Ab jetzt ist der Pendlerrechner verfügbar und muss von den Steuerpflichtigen genutzt werden. Für diejenigen, die die Pendlerpauschale und den Pendlereuro für 2014 veranlagt haben möchten, muss dem Arbeitgeber bis zum 30.06.2014 ein Ausdruck des Pendlerrechners vorliegen. Dieser solle dem Formular (L34), mit dem die Pendlerpauschale beantragt wird, beigelegt werden. Die Berechnung des Rechners ist als maßgeblich zu betrachten. Maßgebend ist die Wegstrecke, die sich ergibt, um die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in der kürzest möglichen Zeitdauer zurückzulegen. Allerdings: erkennt der Steuerpflichtige Probleme oder falsche Berechnungen der Strecke, kann er sich gegen die Berechnung wehren. Der Grund für die Einführung des Pendlerrechners ist, eine einfache und transparente Ermittlung des Anspruches auf Pendlerpauschale und Pendlereuro zu schaffen. Mit der Berechnung wird der betragsmäßige Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro ermittelt. Der Rechner ist auf der Homepage des BMF (Bundesministerium für Finanzen) unter: https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/ einzusehen und zu nutzen.

Für ausführliche Informationen steht der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg jederzeit gerne zur Verfügung.





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Datum: 26.03.2014 - 16:54 Uhr
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