Zulässigkeit eines Interessenausgleichs mit Namensliste zum Personalabbau bei bestehendem tariflichem Sonderkündigungsschutz
ID: 1038600
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck Berlin und Essen, zum Urteil des Arbeitsgerichts Aachen (ArbG Aachen, Urteil vom 16. Januar 2014 - 1 Ca 3163/13 -, juris)
§ 1 Abs. 5 KSchG sieht vor, dass, sofern bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung i. S. des § 111 BetrVG die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind, vermutet wird, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Für die betroffenen Arbeitnehmer ist dies äußerst misslich, da die Abwehrmöglichkeiten der betriebsbedingten Kündigung dadurch eingeschränkt sind. Die Sozialauswahl kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden Die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses wird sich daher unter anderem auf eine Infragestellung der Namensliste konzentrieren.
Fall:
Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber einen so genannten Standortsicherungstarifvertrag geschlossen. Dieser sah als eine der Gegenleistungen des Arbeitgebers den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen während der Laufzeit vor. In einem Folgetarifvertrag wurde dann auf den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen verzichtet. Zuvor hatte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat bereits einen Interessenausgleich im Zusammenhang mit der geplanten Kündigung von Mitarbeitern geschlossen und Kündigung ausgesprochen.
Ein Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung. Im Kündigungsschutzprozess berief sich der Arbeitgeber auf den Interessenausgleich und die Namensliste.
Entscheidung:
Das Arbeitsgericht sah den Interessenausgleich als unwirksam an. Der zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft befindliche Standortsicherungstarifvertrag habe als höherrangiges Recht Vorrang. Da der Interessenausgleich gegen das dort zementierte Kündigungsverbot verstieß, war er unwirksam. Als Betriebsvereinbarung darf der Interessenausgleich für seine Rechtswirksamkeit u. a. - wie jede Betriebsvereinbarung - nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Ein bereits erworbener tariflicher Sonderkündigungsschutz kann durch eine Betriebsvereinbarung nicht entzogen werden (Kania, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Auflage 2012, § 77 BetrVG, Rn. 38; Fitting, § 77 BetrVG, Rn. 61).
Pikant: Die Tarifvertragsparteien hatten eine rückwirkende Geltung des neuen Tarifvertrags, der den Standortsicherungstarifvertrag mit dem Kündigungsausschluss ablösen sollte, vereinbart. Leider hatten sie das beabsichtigte Datum der Rückwirkung aber um einen Tag verfehlt. Die Rückwirkung wurde für den 1.8.2013 vereinbart. Der Interessenausgleich war aber am 31.7.2013 geschlossen worden.
Fazit: Seitens des Arbeitgebers mit Sicherheit sorgfaltswidrig. Seitens der übrigen Parteien vielleicht auch oder möglicherweise besonders schlau? Die betroffenen Arbeitnehmer können sich jedenfalls freuen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr, dass auch im Falle eines Interessenausgleichs mit Namensliste eine Kündigungsschutzklage in jedem Fall erhoben werden sollte. Es kann noch sehr viel anderes schief gehen. Selbst wenn der Interessenausgleich mit Namensliste nicht erfolgreich angegriffen werden kann, auch die Nichteinhaltung anderer Formalitäten (Betriebsratsanhörung) kann die Unwirksamkeit der Kündigung begründen. Zweifel an der Wirksamkeit sind im Rahmen der Abfindungsverhandlungen Geld wert.
Gesetz:
§ 1 Abs. 5 KSchG
Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
Quelle:
ArbG Aachen, Urteil vom 16. Januar 2014 - 1 Ca 3163/13 -, juris
14.3.2014
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de
Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
interessenausgleich
namensliste
sonderk-ndigungsschutz
tarifvertrag
zul-ssigkeit
arbeitgeber
arbeitnehmer
urteil
fachanwalt
berlin
essen
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin(at)recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de
Datum: 27.03.2014 - 10:40 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1038600
Anzahl Zeichen: 5270
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Alexander Bredereck
Stadt:
Berlin
Telefon: 030 4000 4999
Kategorie:
Politik & Gesellschaft
Diese Pressemitteilung wurde bisher 456 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Zulässigkeit eines Interessenausgleichs mit Namensliste zum Personalabbau bei bestehendem tariflichem Sonderkündigungsschutz"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Bredereck&Willkomm (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Bundesgerichtshof zum Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB bei Verkauf eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten ungeteilten Grundstücks (Erwerbermodell) Die Ausgangslage: Teilt der Vermieter sein Eigentum und begründet an den einzelnen Wohnungen Wohnungseigentum, s
Der Mindestlohn ist da ? was passiert mit Tarifverträgen und Arbeitszeitkonten? (Serie Teil 3) ...
Bundestag und Bundesrat haben den sogenannten flächendeckenden Mindestlohn beschlossen. In dieser Serie von Interviews erklären die Fachanwälte für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Volker Dineiger, was der Gesetzgeber hier in die Welt gesetzt hat, für wen das Gesetz gilt und welche Auswirku
Familienrecht-Serie: Das Kindeswohl als Maßstab bei Streit um elterliche Sorge - was heißt das? (Teil 3) ...
Streiten sich Eltern vor Gericht um die elterliche Sorge, dann ist für die Entscheidung des Gerichts das Kindeswohl erheblich. In diesem Beitrag klären Rechtsanwalt Bredereck und Fachanwalt Dineiger, was unter dem Begriff Kindeswohl zu verstehen ist. Rechtsanwalt Bredereck: Vater und Mutter wol
Weitere Mitteilungen von Bredereck&Willkomm
Kriegserinnerungen ? neues Buch zeichnet ein erstaunliches Gemälde des ersten Weltkrieges ...
In dem einzigartigen Tagebuch "Kriegserinnerungen 1914-1919" erzählt der Sanitäter Georg Siebald (1886-1976) von seinen Erlebnissen im ersten Weltkrieg während seiner Dienstzeit in Frankreich, Belgien und Russland. Sein Text ist sachlich, nüchtern und ohne eigene Interpretation. Schaur
Wenn der Smiley grimmig schaut - Streit um Arbeitszeugnis ...
25. März 2014. Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ohne einen grimmig dreinschauenden Smiley. Obwohl das klar sein sollte, so Rechtsanwalt Sascha Giller von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte (Jena), musste sich das Arbeitsgericht (ArbG) Kiel im vergangenen Jahr mit einer "u
Maag/Schwarzer: Union im Bundestag gibt Mädchen Einblick in den Alltag der Fraktion ...
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion beteiligt sich am heutigen Girls' Day. Dazu erklären die Vorsitzende der Gruppe der Frauen, Karin Maag, und die stellvertretende Vorsitzende der Arbeitsgruppe Familie, Christina Schwarzer: "Der Girls' Day ist eine tolle Aktion - es ist selbstvers
Thüringische Landeszeitung: Unsoziale Reform / Kommentar von Axel Zacharias zum Entwurf einer Gesundheitsreform von Minister Hermann Gröhe ...
Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe möchte uns seine Reform als großen Wurf verkaufen. Auch wenn die Öffentlichkeit ohne großes Tamtam informiert wurde, die Formulierung, dass damit das System "zukunftsfest" gemacht werde, lässt sich der CDU-Politiker nicht nehmen. Zukunftsfes




