Arbeitsrecht: Beginn der Dreiwochenfrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage
ID: 1040472
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen
Wann beginnt diese Dreiwochenfrist?
Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Zugang der Kündigung. Hier muss man verschiedene Arten des Zugangs unterscheiden.
Zugang unter Anwesenden: Dieser ist erfolgt, wenn der Empfänger in der Lage ist, vom Inhalt der Erklärung (Kündigung) Kenntnis zu nehmen. Übergibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Umschlag mit der Kündigung und gibt der Arbeitnehmer den Umschlag wieder zurück, bzw. weigerte er sich, die Kündigung anzunehmen, ist die Kündigung gleichwohl zugegangen. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht in der Lage ist, den Inhalt des Kündigungsschreibens zu verstehen. Er muss gegebenenfalls einen Übersetzer hinzuziehen.
Zugang bei Einwurf in den Hausbriefkasten: Hier geht die Erklärung bereits dann zu, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu erlangen. Dabei ist es dann egal, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Kenntnis erlangt. Der Arbeitnehmer kann sich also nicht darauf berufen, dass er tatsächlich von dem Schreiben keine Kenntnis erlangt hat, obwohl dieses in seinem Briefkasten war. Beispiel: Wirft die Ehefrau des Arbeitnehmers die Kündigung weg, bevor dieser sie gesehen hat, gilt die Kündigung gleichwohl als zugegangen. Die Dreiwochenfrist läuft.
Zeitpunkt des Zugangs bei Einwurf in den Hausbriefkasten: Hier kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber damit rechnen kann, dass der Arbeitnehmer noch am selben Tag Kenntnis erlangt. Wird der Brief morgens um zehn Uhr eingeworfen, ist das gegeben. Wird der Brief erst abends eingeworfen, kann man wohl eher nicht mehr damit rechnen.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber:
Stellen Sie Kündigungen grundsätzlich per Boten zu. Nur dann können Sie den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs auch sicher beweisen.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:
Erheben Sie die Kündigungsschutzklage nicht auf den letzten Drücker. Im Zweifel berechnen Sie die Dreiwochenfrist lieber nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Zugangs. Beispiel: Ist die Kündigung erst um 19 Uhr in den Hausbriefkasten eingeworfen worden, müssen Sie mit dem Zugang eigentlich nicht mehr rechnen, mit der Folge, dass die Kündigung erst am nächsten Tag als zugegangen gilt. Verlassen Sie sich nicht darauf. Gehen Sie davon aus, dass die Kündigung bereits am Abend zugegangen ist und berechnen Sie ab diesem Tage an die Dreiwochenfrist.
10.6.2013
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
Bredereck Willkomm Rechtsanwälte
Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de
Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com
Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
k-ndigungsschutzklage
frist
dreiwochenfrist
beginn
arbeitsrecht
erhebung
arbeitnehmer
arbeitgeber
k-ndigung
fachanwalt
berlin
essen
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin(at)recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de
Datum: 31.03.2014 - 18:40 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1040472
Anzahl Zeichen: 3779
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Alexander Bredereck
Stadt:
Berlin
Telefon: 030 4000 4999
Kategorie:
Politik & Gesellschaft
Diese Pressemitteilung wurde bisher 550 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Arbeitsrecht: Beginn der Dreiwochenfrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Bredereck&Willkomm (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Bundesgerichtshof zum Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB bei Verkauf eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten ungeteilten Grundstücks (Erwerbermodell) Die Ausgangslage: Teilt der Vermieter sein Eigentum und begründet an den einzelnen Wohnungen Wohnungseigentum, s
Der Mindestlohn ist da ? was passiert mit Tarifverträgen und Arbeitszeitkonten? (Serie Teil 3) ...
Bundestag und Bundesrat haben den sogenannten flächendeckenden Mindestlohn beschlossen. In dieser Serie von Interviews erklären die Fachanwälte für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Volker Dineiger, was der Gesetzgeber hier in die Welt gesetzt hat, für wen das Gesetz gilt und welche Auswirku
Familienrecht-Serie: Das Kindeswohl als Maßstab bei Streit um elterliche Sorge - was heißt das? (Teil 3) ...
Streiten sich Eltern vor Gericht um die elterliche Sorge, dann ist für die Entscheidung des Gerichts das Kindeswohl erheblich. In diesem Beitrag klären Rechtsanwalt Bredereck und Fachanwalt Dineiger, was unter dem Begriff Kindeswohl zu verstehen ist. Rechtsanwalt Bredereck: Vater und Mutter wol
Weitere Mitteilungen von Bredereck&Willkomm
Hunde-und Katzenhaltungsverbot als allgemeine Geschäftsbedingung im Mietvertrag unwirksam ...
Ausgangslage: In einer Genossenschaftswohnung war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass das jeweilige Mitglied verpflichtet ist, "keine Hunde und Katzen zu halten". Dessen ungeachtet hatte eine Mieterin auf ärztlichen Rat hin für ihren Sohn einen und angeschafft.
Mietrecht: Kündigung wegen Zahlungsverzugs von weniger als zwei Monaten ...
Ausgangslage: Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist Voraussetzung für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters, dass der Mieter a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder b) in einem
Märkische Oderzeitung: Kommentarauszug zu Dietmar Woidkes Vorstoß zu den Nachtflügen am BER: ...
Dietmar Woidke hat ein Manko. Als Regierungschef hat er sich bislang zu weit aus Brandenburgs wichtigstem Wirtschaftsprojekt, dem Flughafenneubau herausgehalten. Letztlich hat er wohl befürchtet, für die Pleiten des Vorhabens mit in Haftung genommen zu werden. In der Haftung steht der Regieru
Märkische Oderzeitung: Kommentarauszug zum Wahldebakel der französischen Sozialisten: ...
Das Ergebnis der französischen Kommunalwahlen kommt einem Erdrutsch gleich. Überraschend ist die Entwicklung nicht. Sie ist vielmehr die Quittung für zwei Jahre des Lavierens, Aussitzens, Streitens der Regierung bei sich kontinuierlich verschlechternder Lage - mit einem Präsidenten, der nic




