Wann beginnt die Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage, wenn der Arbeitnehmer

Wann beginnt die Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub oder umgezogen ist?

ID: 1043706

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.



(firmenpresse) - Problem:

Wer eine Kündigung erhält hat grundsätzlich drei Wochen Zeit nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Danach ist in der Regel gegen die Kündigung nichts mehr zu unternehmen, insbesondere die Chance auf eine Abfindung ist meistens vertan.

Immer wieder stellt sich die Frage, wann die Frist zu laufen beginnt, wenn der Arbeitnehmer sich (z.B. wegen seines Urlaubs, einer Kur oder gar einer Haftstrafe) nicht an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort aufhält.

Lösung:

Grundsätzlich gilt, dass die Erklärung dann wirksam wird, wenn sie dem Empfänger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so zugeht, dass mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch ihn zu rechnen ist.

Während des Urlaubs oder während der Haft geht ein Kündigungsschreiben daher dann zu, wenn es an die Wohnungsanschrift zugestellt, bzw. in den Hausbriefkasten eingelegt wird.

Bei einem Umzug geht ein Kündigungsschreiben daher dann zu, wenn es an die alte Wohnungsanschrift zugestellt, bzw. in den Hausbriefkasten eingelegt wird. Dies gilt, solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die neue Wohnanschrift noch nicht mitgeteilt hat.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass es ausreicht, wenn die neue Anschrift mittelbar, z.B. durch Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der neuen Anschrift mitgeteilt wird. In Zweifelsfällen sollte man die Kündigung gleichzeitig an alle bekannten Anschriften zu stellen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Stellen Sie auch im Urlaub sicher, dass Ihre Post bearbeitet wird und Sie von wichtigen Schreiben Kenntnis erlangt. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie eine Kündigung befürchten müssen.

Sollte die Frist versäumt sein, ist zu prüfen, ob nicht ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage in Betracht kommt. Bei Versäumung der Frist während des Urlaubs sind die Chancen gut.



11.6.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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