Wenn der Ehemann einer Arbeitnehmerin deren Kollegen als bescheuert bezeichnet und ihnen "eins

Wenn der Ehemann einer Arbeitnehmerin deren Kollegen als bescheuert bezeichnet und ihnen "eins auf die Fresse" androht, rechtfertigt dies in der Regel keine Kündigung

ID: 1043730

Von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.



(firmenpresse) - Ausgangslage:

Wenn ein Arbeitnehmer seine Kollegen beleidigt und bedroht, rechtfertigt dies regelmäßig eine (fristlose) Kündigung unter Umständen sogar ohne vorherige Abmahnung. Das Landesarbeitsrecht hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem nicht die Arbeitnehmerin persönlich, sondern deren Ehegatte die Kollegen beleidigt und bedroht hat. Fraglich ist, inwieweit solches Verhalten der Arbeitnehmerin zugerechnet und darauf eine Kündigung gestützt werden kann.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 05.04.2013, Aktenzeichen: 10 Sa 2339/12:

Das Landesarbeitsgericht hat wie schon das Arbeitsgericht zuvor die Kündigung für unwirksam gehalten: Ob für eine Arbeitnehmerin eine vertragliche Nebenpflicht besteht, ihren Ehemann von beleidigenden oder bedrohenden Äußerungen gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen des Betriebes abzuhalten, ist zwischen den Parteien streitig.
...
Selbst wenn grundsätzlich eine entsprechende Nebenpflicht bestehen sollte, ist dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen, dass die Klägerin diese Pflicht schuldhaft verletzt hat. Schuldhaft handelt eine Arbeitnehmerin im Rahmen einer Pflichtverletzung, wenn sie die dieser zugrunde liegende Handlungsweise so steuern kann, dass aus dem pflichtwidrigen Verhalten ein pflichtgemäßes wird. Unstreitig erfolgte zwar das Telefonat des Ehemannes der Klägerin mit der Pflegedienstleiterin mit Wissen und Wollen der Klägerin. Dass die Klägerin aber den behaupteten beleidigenden bzw. bedrohenden Gesprächsinhalt vorhersehen konnte, ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht. Der Beklagte hat keinerlei Tatsachen geschildert, die den Schluss zulassen würden, dass die Klägerin im Einzelnen die nach dem Vortrag des Beklagten ihrem Ehemann zugeschriebenen Äußerungen vor deren Ausspruch hätte verhindern können.

Bewertung:

Das Urteil ist zutreffend. Der Arbeitnehmer kann schließlich nicht für Umstände einstehen, die er nicht steuern kann.



Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Prüfen Sie vor Ausspruch einer Kündigung immer genau, welche Kündigungsgründe in Betracht kommen. Lässt sich ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht eindeutig beweisen, kann man immer auch an den Ausspruch einer so genannten Verdachtskündigung denken. Als Kündigungsgrund reicht hier der Verdacht z.B. einer Straftat. Voraussetzung einer Verdachtskündigung ist aber immer, dass der Arbeitnehmer zuvor angehört wird. Er muss die Gelegenheit haben, den Verdacht auszuräumen.


Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Vorsicht! Der Fall wäre grundsätzlich völlig anders zu bewerten, wenn die Arbeitnehmerin ihren Ehegatten zu dessen tun bewusst angestiftet oder sich daran beteiligt hätte. Wie das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung immer wieder betont, kann grundsätzlich auch das Fehlverhalten gegenüber Arbeitskollegen eine (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.


Die Entscheidung: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE130008842&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

13.6.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam



PresseKontakt / Agentur:

Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin(at)recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Wann beginnt die Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub oder umgezogen ist? Schön/Weinberg: Beim 35-Stunden-Vorschlag darf es nicht bleiben
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 07.04.2014 - 15:40 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1043730
Anzahl Zeichen: 4138

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Alexander Bredereck
Stadt:

Berlin


Telefon: 030 4000 4999

Kategorie:

Politik & Gesellschaft



Diese Pressemitteilung wurde bisher 278 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Wenn der Ehemann einer Arbeitnehmerin deren Kollegen als bescheuert bezeichnet und ihnen "eins auf die Fresse" androht, rechtfertigt dies in der Regel keine Kündigung"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Bredereck&Willkomm (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Bredereck&Willkomm


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z