Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung: Unter welchen Voraussetzungen kann einem Arbeitnehmer wegen mangelhafter Erfüllung seines Arbeitsvertrages gekündigt werden?
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von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Das Bundesarbeitsgericht hat zur Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung einige Leitlinien entwickelt: Der Arbeitnehmer muss über einen längeren Zeitraum unterdurchschnittliche Leistungen erbringen. Er muss also z.B. entweder weniger produziert oder erheblich mehr Fehler gemacht haben, als der Durchschnitt der Arbeitnehmer im Betrieb. Gleichzeitig muss der Arbeitnehmer nach seinen persönlichen Fähigkeiten zu einer besseren Leistung in der Lage sein.
Grundsätzlich genügt ein Arbeitnehmer demnach seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Es kommt also nicht darauf an, was die anderen Arbeitnehmer im Betrieb leisten.
In der Praxis dürfte es häufig schon ein großes Problem des Arbeitgebers sein, die durchschnittliche Leistung der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer darzustellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht in bestimmten Stückzahlen produziert wird, so z.B. bei geistiger Arbeit. Eine schematische Beurteilung geistiger Arbeitsqualität ist nicht möglich - es kommt allein auf den Einzelfall an. Es sind z.B. Tätigkeiten denkbar, bei denen bereits ein einmaliger Fehler derart weit reichende Konsequenzen hat, dass eine kündigungsrelevante Vertragspflichtverletzung vorliegt (z.B. der Pilot einer Passagiermaschine, der die vorgeschriebene Überprüfung der Betankung des Flugzeugs vergisst).
Vor diesem Hintergrund ist eine Kündigung des Arbeitnehmers wegen Schlechtleistung zwar nicht undenkbar, jedoch regelmäßig mit großen Schwierigkeiten verbunden.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Unmögliches kann von Ihnen nicht verlangt werden. Sollten Sie eine Kündigung oder eine Abmahnung erhalten, welche darauf beruht, dass Sie nicht dieselbe Leistung bringen, wie Ihre Mitarbeiter, ist diese meistens nicht rechtens. Dagegen können Sie sich - notfalls gerichtlich - wehren.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Motivieren Sie Ihre Arbeitnehmer zu guter Leistung. Akzeptieren Sie, dass Ihre Mitarbeiter unterschiedliche Stärken und Schwächen haben und setzen Sie sie dort ein, wo ihre Stärken zum Vorschein kommen. Sollte es einem Arbeitnehmer an Engagement fehlen, müssen Sie zunächst abmahnen, bevor Sie eine Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung aussprechen.
25.06.2013
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Datum: 07.04.2014 - 16:00 Uhr
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