Opt-Out bei Verwendung von Google Analytics
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(PresseBox) - Wer Google Analytics auf seiner Website verwendet weiß (hoffentlich), dass er nicht nur in den Datenschutzhinweisen mit einem bestimmten, von Google selbst vorgegebenen Text seine Nutzer darüber aufklären muss (vgl. § 13 TMG), sondern dass er auch mit Google einen Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung (§ 11 BDSG) schließen muss, um datenschutzkonform zu agieren. Dazu kommt ? natürlich ? die erforderliche Erweiterung des Tools um eine Anonymisierungsfunktion, die den letzten Zahlenblock der IP-Adresse zu ?X-en? und damit eine Rückverfolgung des hinter der IP-Adresse stehenden Nutzers zu verhindern.
Von vielen unbemerkt hat jedoch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in seiner Einschätzung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse beim Einsatz von Google Analytics ein weiteres Kriterium hinzugefügt: Es soll zusätzlich eine Opt-Out-Möglichkeit vorgesehen werden, die es den Nutzern gestattet mit einem klick das weitere Tracking abzuschalten. Hingewiesen wird dabei auf eine von Google selbst zur Verfügung gestellte Browser-Lösung, die Sie hier finden.
Wir können nur empfehlen ? falls Sie es noch nicht getan haben ? diese Umsetzung kurzfristig vorzunehmen, um keine (weiteren) Datenschutzverstöße beim Einsatz von Google Analytics zu begehen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 11.04.2014 - 12:02 Uhr
Sprache: Deutsch
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