Airlines im Fokus der Verbraucherschützer
Bottighofen, den 21. Juli 2009
Immer mehr Beschwerden und Klagen gegen Fluggesellschaften gehen bei den Gerichten ein. Die Verbraucher scheinen momentan Rechtsschutz vor der Willkür einiger Airlines nötig zu haben. Rechtswidrige Gebührenerhebungen und Einschränkungen der Flugfreiheit sind nur zwei Beispiele hierfür.
Besonders die irische Billigfluglinie Ryanair sorgte in der letzten Zeit für Empörung, nachdem für immer mehr Leistungen Gebühren verlangt worden sind. Zusätzlich zu den bereits bekannten Kosten für Gepäck und Getränke im Flugzeug folgten zweifelhafte Ticketgebühren.
Hat der Kunde in seiner E-Mail Bestätigung überlesen, dass er sein Onlineticket ausgedruckt mitbringen muss, fallen 40 Euro dafür an, dass Ryanair den Ausdruck übernimmt. Verbraucherschützer sind von dessen Rechtswidrigkeit überzeugt, zumal selbst beim Mitbringen des Ticketausdruckes Kosten in Höhe von 5 Euro anfallen.
Unglaublich erscheint auch die Rollstuhlabgabe, die für jeden Passagier, egal ob er einen Rollstuhl besitzt oder nicht, mit 5,99 Euro zu Buche schlägt.
Jüngst wurde über das kostenpflichtige Zahlungsprozedere gerichtlich entschieden. Ryanair bot seinen Kunden keine kostenfreie Zahlungsmöglichkeit an sondern verlangte vielmehr Gebühren für eine Bezahlung per Lastschrift und Kreditkarte. Dies, so die Gerichte, sei rechtswidrig. Mit Rechtskraft des Urteils wird die Fluggesellschaft ihre Zahlungsangebote umstellen müssen.
Ein weiteres juristisches Thema ist das Cross-Ticketing und Cross-Border-Selling, das die Fluggesellschaften immer mehr unterbinden wollen.
Das sogenannte Cross-Ticketing wird von findigen Reisenden praktiziert um Geld zu sparen, wenn entsprechende Flugscheine billiger sind als Tickets, bei denen der Reiseablauf in der richtigen Reihenfolge gebucht wird. Die Airlines versuchen dies durch Klauseln in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) zu verhindern. Demnach verliert der Kunde seinen Anspruch auf den Rückflug und wird nicht mehr mitgenommen, wenn er den entsprechenden Hinflug nicht genutzt hat.
Ähnliches spielt sich beim Cross-Border-Selling ab. Hier bucht der Kunde beispielsweise einen Flug von Frankfurt a. M. nach New York via London, möchte aber nur den Flug von London ab nutzen. Hier reagieren Airlines teilweise mit einem Ticketverfall, so dass die einzelnen Coupons für Teilflüge ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht komplett in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden.
Hiermit beschäftigten sich bereits einige Gerichte, die derartige Klauseln für unzulässig befanden. Es wird nun die höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes darüber erwartet.
Im Reiseforum von HolidayCheck, dem großen deutschsprachigen Meinungsportal, tauschen sich Urlauber nahezu täglich über mögliche Fallstricke der Airlines aus und geben hilfreiche Tipps, wo Gebührenfallen lauern und wie man ihnen entgehen kann. So entsteht ein Stück weit Transparenz auf dem sonst recht undurchsichtigen Flugmarkt.
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