Prorendita 3 Britische Leben: Commerzbank verliert vor LG Essen

Prorendita 3 Britische Leben: Commerzbank verliert vor LG Essen

ID: 1049538
(firmenpresse) - Schadenersatz in Höhe von mehr als 24.000 € muss die Commerzbank AG an einen Kunden zahlen, dem von der Essener Filiale der Bank im Jahr 2006 zur Zeichnung einer Beteiligung am Lebensversicherungsfonds Ideenkapital Prorendita 3 Britische Leben geraten worden war. Das Landgericht Essen verurteilte die Commerzbank AG in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil darüber hinaus, dem von der der Kanzlei Nittel | Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertretenen Anleger die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit der ihn vertretenden Anwälte zu erstatten.

Falschberatung bei Commerzbank AG

Nach Ansicht des Landgerichts Essen ist zwischen dem Kläger und der Commerzbank AG ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Bank wäre daher zur anleger-und objektgerechten Beratung verpflichtet gewesen. Das Landgericht gelangte zu der Überzeugung, dass der Kläger nicht anlagegerecht beraten worden sei.

Keine Aufklärung über Provisionsinteresse der Bank

Wie das Landgericht Essen feststellte, habe die Beraterin der Commerzbank AG den Kunden nicht über die bei erfolgreicher Vermittlung der Fondsbeteiligung fließenden Provisionen aufgeklärt. Hierzu wäre sie aber nach der Kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen.

Schadenersatz für den falsch beratenen Kläger

Nach alledem besteht ein Anspruch des Klägers gegen die Commerzbank AG, so gestellt zu werden, als hätte er den streitgegenständlichen Fonds nicht gezeichnet. Dann hätte er die in den Fonds Ideenkapital Prorendita 3 Britische Leben investierten 21.000,00 € nicht gezahlt, die ihm die Commerzbank AG jetzt zu ersetzen hat. Außerdem hätte er auf das Kapital seither eine im Einzelnen näher begründete Rendite erzielt, die ihm das Gericht als weitere Schadenersatzposition zusprach. Auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, also die für die vorgerichtliche Vertretung durch seinen Anwalt entstandenen Kosten, sind dem Kläger nach dem Urteil zu erstatten.



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