Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Mangelhaftes Tattoo
ID: 1055142
Zivilrecht
OLG Hamm, Az. 12 U 151/13
Hintergrundinformation:
Das Anfertigen eines Tattoos ist rechtlich gesehen ein sogenannter Werkvertrag, bei dem - ähnlich einer Handwerkerleistung - ein bestimmter Erfolg erzielt werden soll. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt für diesen Vertragstyp, dass der Kunde Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Ausführung von Arbeiten normalerweise erst dann geltend machen kann, wenn der Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Nachbesserung bekommen hat. Der Fall: Die Kundin eines Tätowierers hatte sich ein Blütenmotiv mit Ranken stechen lassen. Der Tätowierer brachte die Farbe unsachgemäß in zu tiefe Hautschichten ein, so dass die Farben verliefen. Auch Stärke und Verlauf der Linien entsprachen nicht dem gewählten Motiv. Die Kundin verlangte Schmerzensgeld sowie die für eine Beseitigung des Tattoos bei einem Arzt ihrer Wahl erforderlichen weiteren Kosten als Schadenersatz. Der Tätowierer bestand auf einem Nachbesserungsversuch in Form einer Laserbehandlung nur der unsauberen Stellen mit anschließender Neutätowierung durch ihn selbst. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass ein Schmerzensgeldanspruch von 750 Euro gerechtfertigt sei. Darüber hinaus habe die Kundin einen Schadenersatzanspruch in Höhe der Kosten für eine Beseitigung des Tattoos und hinsichtlich aller möglichen Kosten und Schäden, die sich noch ergeben könnten. Dieser Schadenersatzanspruch bestünde, ohne dass die Kundin dem Tätowierer vorher Gelegenheit zur Nachbesserung geben müsse. Eine Tätowierung verursache Schmerzen und bringe das Risiko einer Gesundheitsgefährdung mit sich. Habe der Kunde das Vertrauen in die Fähigkeiten des Tätowierers verloren, sei ihm ein Nachbesserungsversuch schlicht nicht zuzumuten. Der Vertrauensverlust war dem Gericht zufolge hier aufgrund der mangelhaften Ausführung des Tattoos gerechtfertigt.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 5.03.2014, Az. 12 U 151/13
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Datum: 06.05.2014 - 14:10 Uhr
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