Grundlagen zur Erstattung in der Zahnzusatzversicherung

Grundlagen zur Erstattung in der Zahnzusatzversicherung

ID: 105719

Was ist zu beachten, wenn beim Zahnarzt eine aufwendige Behandlung ansteht?



(firmenpresse) - Viele Patienten beim Zahnarzt denken oftmals nach einer aufwendigeren Behandlung immer öfter über eine Zahnzusatzversicherung nach, besonders dann wenn der behandelnde Zahnarzt für die Zukunft weitere Probleme mit den Zähnen sieht. Oftmals rät der Zahnarzt dann sogar zum Abschluss einer Zahnzusatzversicherung.

Wie behandeln die Versicherer aber den Abschluss einer Zahnzusatzversicherung, die vom Patienten abgeschlossen wurde, weil eine konkrete Diagnose im Raume steht? Grundsätzlich fallen diese Leistungen nicht unter die Leistungspflicht der Zahnzusatzversicherung. Wenn also der Zahnarzt konkret eine weitere Beahandlung angeraten hat, z. B. für die Erneuerung einer Brücke oder für die Behandlung eines kariösen Zahnes, so wird dieses von der Zahnzusatzversicherung nicht erstattet. Das Risiko (die Brücke, der kariöse Zahn) ist bereits vor Abschluss der Zahnzusatzversicherung aufgetreten.

Informationen zur Zahnzusatzversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/zahnzusatzversicherung.html

Anders sieht es natürlich aus, wenn der Zahnarzt eine vorsichtige Prognose für die Zukunft gibt. Die letzte Behandlung ist angeschlossen, alle Zähne sind versorgt. Aber es ist damit zu rechnen, besonders im Alter, dass sich unweigerlich Behandlungen beim Zahnarzt einstellen werden. Hierfür ist die Zahnzusatzversicherung natürlich geeignet, da naturgemäß auch ohne eine konkrete Diagnose irgendwann mal Probleme mit den Zähnen auftreten. Das bedeutet: Ein Risiko legt bei Antragstellung zur Zahnzusatzversicherung nicht vor, wenn es zum Leistungsfall kommt, übernimmt die Zahnzusatzversicherung die Kosten gemäß der Tarifbestimmungen. Sollte es unmittelbar nach Ablauf der Allgemeinen Wartezeit von acht Monaten zu einer aufwendigeren Zahnersatzmaßnahme kommen, fragen die Versicherer beim Zahnarzt nach. Wenn sich herausstellt, dass diese Zahnersatzmaßnahme vor Abschluss der Zahnzusatzversicherung nicht voraussehbar war, fällt dieses natürlich in die Leistungspflicht der Zahnzusatzversicherung.



Es empfiehlt sich vor dem Abschluss einer Zahnzusatzversicherung immer mit dem Zahnarzt zu sprechen, wie der Zahnstatus vom Zahnarzt bewertet wird. Auch kann ein unabhängiger Versicherungsmakler konkrete Hinweise geben, welche Versicherungsgesellschaft auf Grund der individuellen Situation den passenden Tarif anbietet.

Bildquelle: Frank Rosskoss, www.pixelio.de
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Datum: 25.07.2009 - 13:25 Uhr
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