Schokoladenbären können (vorerst) aufatmen: Haribo unterliegt im Goldbären-Streit gegen Lindt vor dem OLG Köln
In unserem Newsletter Januar 2013 hatten wir das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln kommentiert (Landgericht Köln, Urteil vom 18. Dezember 2012, Az.: 33 O 803/11). Dieses hatte noch eine Kollision zwischen der dreidimensionalen Form des „Lindt-Teddys“ und der Wortmarke „GOLDBÄR“ und somit eine Markenverletzung bejaht. Die in Goldfolie verpackte Schokoladenfigur in Bärenform sei nichts anderes als die bildliche Ausgestaltung des Begriffs „Goldbär“. Es drohe daher eine Verwässerung der Marke „GOLDBÄREN“. Es bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher, wenn er den Begriff "GOLDBÄREN" wahrnimmt, nicht mehr nur die berühmten Fruchtgummibären des Herstellers Haribo assoziiere, sondern zumindest auch deren schokoladige Artgenossen der Firma Lindt.
Das Gericht ließ gleichwohl die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu, da die Frage, wann eine Kollision zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Form auftreten könne, grundsätzlicher Natur sei.
Fazit:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht zumindest die Möglichkeit der Kollision einer Wortmarke mit einer reinen (zweidimensionalen) Bildmarke (so z. B. BGH, Beschluss vom 18. März 1999 - I ZB 24/96 - Schlüssel). Im Falle der Revisionseinlegung bleibt abzuwarten, wie sich der BGH zu der vorliegenden Fallkonstellation äußern wird. Bis zur Entscheidung des BGH wird der „Lindt-Teddy“ also nach wie vor einer bedrohten Spezies zuzurechnen sein.
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Datum: 13.05.2014 - 09:53 Uhr
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