Medizinisches nach Paragraph 109 Sozialgerichtsgesetz. Was ist das? Macht das Sinn?
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Sozialgerichts - Verfahren gegen die gesetzliche Rentenversicherung oder das Versorgungsamt, seien es Widerspruchsverfahren, seien es Klagen, hängen entscheidend, manchmal ausschliesslich von den Ergebnissen der medizinischen Gutachten ab.
Bei diesem Gutachten wählt dann nicht das Sozialgericht, sondern der Kläger einen Gutachter aus. Dieses zweite Gutachten nach § 109 SGG, solange es kompetent erstellt, rechtsssicher formuliert und von einem erfahrenen Gutachter erstellt wird kann dann zu einem ganz anderen Ergebnis kommen, als das Erstgutachten. Dr. Gutachter (http://www.docvadis.de/hansjoerg-stuerenburg/member/stuerenburg.html) Es liegt also hier auf der Hand, dass die Erfolgsaussichten so erheblich steigen können, und zudem der Kläger die zunächst ausgelegten Kosten (nach ZVEG) für das Gutachten nach § 109 SGG (falls die Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernimmt) vom Gericht später auch noch erstattet bekommen könnte. Gutachter Sozialgericht (http://www.docvadis.de/hansjoerg-stuerenburg/member/stuerenburg.html)
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Datum: 28.05.2014 - 17:00 Uhr
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