Bekomme ich nur als Arbeitsloser Gründungzuschuss?
Der Weg des Zuschusses führt nur über eine Arbeitslosenmeldung von mindestens 1 Tag
Die festgeschriebenen Voraussetzungen für einen Gründungszuschuss bei der hauptberuflichen Gründung sind folgende:
- Der Antrag auf Gründungszuschuss muss vor der hauptberuflichen Gründung abgeholt werden.
- Sie müssen mindestens einen Tag arbeitslos gewesen sein.
Zum Zeitpunkt der Gründung müssen Sie mindestens noch fünf Monate Anspruch auf ALG I haben.
- Wurde das Gewerbe bereits vor Beantragung des Gründungszuschusses ausgeübt, so entfällt der Anspruch auf den Zuschuss. Wurde das Gewerbe bisher allerdings nebenberuflich betrieben (also weniger als 15 Stunden Arbeit pro Woche), so können Sie sich arbeitslos melden, insofern man der Vermittlung in eine Anstellung offen gegenübersteht. Das Gewerbe muss dabei nicht abgemeldet werden, aber man muss sich aktiv nach offenen Stellen umsehen.
Damit führt der Weg des Zuschusses nur über eine Arbeitslosenmeldung von mindestens 1 Tag. Da viele mit Aufhebungsvertrag starten, bedeutet das natürlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld aber sie bekommen das Dokument, was Sie für den Gründungszuschuss brauchen.
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Damit sie den Gründungszuschuss nicht einfach ungenutzt liegen lassen, sollten Sie sich daher ausreichend über die Bedingungen der Beantragung des Gründungszuschusses informieren. Je früher man sich über die Bedingungen einer Förderung informiert, desto besser stehen die Chancen auf deren Zulassung.
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Datum: 03.06.2014 - 15:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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