Badelatschen sind fürs Gaspedal nicht geeignet
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Badelatschen sind fürs Gaspedal nicht geeignet
Der Irrglaube, dass das Fahren mit offenem Schuhwerk oder gar barfuß mit einem Bußgeld sanktioniert wird, resultiert aus der Annahme, ein solches Verhalten verstoße gegen § 23 Abs. 1 Satz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO). Hiernach muss der Fahrer dafür sorgen, dass das Fahrzeug sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Hiergegen verstößt ein Fahrzeugführer aber nicht schon deshalb, weil er sich mit offenem Schuhwerk hinter das Steuer setzt. Insofern gibt es auch kein Bußgeld.
Generell ist es jedoch mit den Pflichten eines sorgfältigen Fahrzeugführers unvereinbar, ein Kraftfahrzeug ohne oder mit hierfür ungeeignetem Schuhwerk zu führen. Denn das Fahren ohne geeignetes Schuhwerk kann durch eine Fehlbedienung der Pedale oder das Abrutschen von den Pedalen mit erheblichen Risiken verbunden sein. Und immer dann, wenn hierdurch ein Dritter geschädigt, gefährdet oder belästigt wird, kann auch ein Bußgeld verhängt werden.
Die besondere Falle: Schnell ist etwas passiert. Wer dann barfüßig oder mit Badelatschen an den Füßen aus seinem Wagen steigt, dürfte es schwer haben nachzuweisen, dass der Unfall mit festerem Schuhwerk nicht abzuwenden gewesen wäre. Schon aufgrund dieses Risikos sollte ein Fahrzeugführer nur geeignetes Schuhwerk tragen. Zudem sollte man nicht vergessen, dass sich im Schadensfall neben der Bußgeldfrage seitens der Versicherung auch noch die Frage des Mitverschuldens stellt.
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Datum: 31.07.2009 - 10:47 Uhr
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