Widerspruch Lebensversicherung - BGH macht den Weg frei
Nach erklärtem Widerspruch ist der Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag so zu behandeln, als wäre er gar nicht zustande gekommen.
Für Versicherungsnehmer, die zwischen 1994 und Ende 2007 eine Renten- oder Lebensversicherung, eine fondsgebundene Renten- oder Lebensversicherung oder eine Renten- oder Lebensversicherung eines ausländischen Anbieters abgeschlossen haben, ergeben sich dadurch interessante Handlungsmöglichkeiten. Dies gilt für bereits gekündigte, stillgelegte aber auch für noch laufende aber wirtschaftlich unrentable oder verlustbringende Versicherungsverträge.
Wann können Versicherungsnehmer von der neuen BGH-Rechtsprechung profitieren:
- Der Versicherungsantrag oder der Versicherungsschein enthalten keine Information über das Recht zum Widerspruch, wie beispielsweise bei dem Versicherungsvertrag, der Gegenstand der BGH-Entscheidung war.
- Widersprochen werden kann auch dann, wenn die Belehrung zwar erteilt wurde, aber nicht den strengen inhaltlichen und formellen Anforderungen entspricht.
- Der Widerspruch kann auch dann erklärt werden, wenn ein Vertrag bereits stillgelegt ist oder, wie im vom BGH entschiedenen Fall, schon gekündigt wurde.
Nach erklärtem Widerspruch ist der Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag so zu behandeln, als wäre er gar nicht zustande gekommen.
- Die Versicherung muss geleistete Prämien erstatten.
- Enthält der Vertrag einen Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsschutz, darf die Versicherung den wirtschaftlichen Wert von den zu erstattenden Prämien abziehen.
- Der Versicherte hat zudem einen Anspruch auf Verzinsung der zu erstattenden Prämien.
- Ist der Vertrag bereits gekündigt, muss die Versicherung zu Unrecht einbehaltene Beträge nachzahlen.
Hier erfahren sie mehr: https://nittel.co/kanzlei/versicherungsrecht/widerruf-lebensversicherung/rueckabwicklung-von-lebens-und-rentenversicherungsversicherungsvertraegen-praemien-zurueck.html
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Datum: 18.06.2014 - 14:18 Uhr
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