Vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung
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(PresseBox) - Auszubildende, die normalerweise zwischen dem 01.04.2015 und 30.09.2015 ihre Lehre beenden, können unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig ihre Lehrabschlussprüfung vor der regulären Ausbildungszeit ablegen. Eine besondere Qualifizierung liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Das letzte Berufsschulzeugnis weist einen Notendurchschnitt von mind. 2,4 auf,
- Das Zeugnis der Zwischenprüfung weist einen Notendurchschnitt von mind. 2,4 auf
- Eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebes liegt vor, dass der Lehrling bisher überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat,
- Besuch der vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungskurse,
- Führung der vorgeschriebenen Berichtshefte / Ausbildungsnachweise.
Die betriebliche Ausbildungszeit von 18 Monaten darf bei Ausbildungsberufen mit dreijähriger Ausbildungsdauer und von 24 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer bis zur vorgezogenen Prüfung nicht unterschritten werden.
Für bereits Berufstätige, die eine Lehre absolvieren, gilt: Wer berufstätig ist und mindestens das Eineinhalbfache der Zeit im Berufsfeld, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, nachweist, kann ebenfalls zu einer Prüfung zugelassen werden.
Alle Anträge sollten bis spätestens 01. September 2014 bei der Handwerkskammer Karlsruhe eingereicht werden.
Anträge für die vorzeitige Zulassung zur Prüfung und weitere Informationen erhält man bei den Dienststellen der Handwerkskammer Karlsruhe für den Bereich:
Karlsruhe unter 0721/1600-158
Pforzheim unter 07231/428068-0,
Baden-Baden unter 07221/996569-0 sowie bei
der Kreishandwerkerschaft Calw unter 07051/2162.
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Datum: 07.07.2014 - 08:27 Uhr
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