MPC Flottenfonds I vor der Insolvenz - Anspruch auf Schadensersatz prüfen

MPC Flottenfonds I vor der Insolvenz - Anspruch auf Schadensersatz prüfen

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MPC Flottenfonds I vor der Insolvenz - Anspruch auf Schadensersatz prüfen



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(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/MPC-Schiffsfonds.html Das vorläufige Insolvenzverfahren über den MPC Flottenfonds wurde am Amtsgericht Niebüll eröffnet. Anleger können ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Als Dachfonds investierte der MPC Flottenfonds I in verschiedene Schiffe. Zuletzt zählten dazu noch die Containerschiffe MS Auriga J, MS Antares J und MS Corona J.

Der Fonds befand sich schon längere Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens könnte sich die Situation für die Anleger weiter zuspitzen. Im schlimmsten Fall steht am Ende der Totalverlust des investierten Geldes.

Damit es nicht so weit kommt, können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können und die notwendigen Schritte einleiten. Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Erfahrungsgemäß ist es bei der Vermittlung von Schiffsfonds oder auch Dachfonds, die in Schiffe investieren, häufiger zu einer nicht ordnungsgemäßen Anlageberatung gekommen. Insbesondere wurden dabei die Risiken, die im Zusammenhang mit der Kapitalanlage stehen, verschwiegen. Zu diesen Risiken zählen u.a. die meist langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Fondsanteile und nicht zuletzt der Totalverlust.

Eine Kapitalanlage mit dem Risiko des Totalverlusts ist nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet. Dennoch wurden Schiffsfonds in vielen Fällen als sicher und renditestark auch an risikoscheue Anleger vermittelt.

Darüber hinaus hätten die Banken auch die Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten, offenlegen müssen. Laut Rechtsprechung des BGH können diese so genannten Kick-Back-Zahlungen ein Beleg dafür sein, dass die Bank ihr eigenes Provisionsinteresse über die Wünsche des Kunden gestellt hat, so dass es bei Kenntnis der Rückvergütungen eventuell erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen wäre.



Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Provisionen kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Da schon bald Verjährung drohen könnte, sollten Anleger mit der Geltendmachung ihrer Forderungen nicht mehr lange warten.

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Datum: 09.07.2014 - 10:10 Uhr
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