Schwäbische Zeitung: Kommentar zu Abschiebehaft - Klare Trennung
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Abschiebehaft liegt ganz auf der Linie früherer höchtsrichterlicher
Entscheidungen, die scharf trennen zwischen normalem Strafvollzug und
Sonderfällen. Das gilt, auch durch einen Spruch des
Verfassungsgerichts in Karlsruhe bestätigt, selbst für
Sicherungsverwahrte, weil für diese ein besonderer Therapiebedarf
besteht. So dürfen nun auch Abschiebehäftlinge nicht mehr innerhalb
eines normalen Gefängnisses und unter den dort strengen Auflagen
untergebracht werden. Handy-Verbote zählen dazu. Gleichwohl hält aber
das Urteil auch fest, dass unter anderem auch länderübergreifende
Lösungen erlaubt sind. Das trägt starke Züge, pragmatische Ansätze
nicht zu sehr zu erschweren. Das Urteil kommt zu einer Zeit, da unter
dem Eindruck der stark ansteigenden Flüchtlingsströme die Debatte
darüber wieder heftiger geworden ist, Asylmissbrauch einzudämmen und
auch schneller zu ahnden. Generell geht es auch darum, die Verfahren
zu beschleunigen. Das Urteil argumentiert zwar mit dem Begriff der
Menschenwürde. Es schreibt eindeutig fest, dass ein Abschiebehäftling
keine Strafe abzusitzen habe und deswegen nicht in den Knast gehöre.
Das ist nachvollziehbar. Im Grundsatz aber stellen die Richter
Abschiebungen in einen Drittstaat nicht infrage. Insofern geht aus
dem Urteil vor allem die Auflage hervor, organisatorisch zu
reagieren. Das ist machbar.
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Datum: 17.07.2014 - 21:00 Uhr
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