Kopfläuse sind kein Zeichen mangelnder Hygiene

Kopfläuse sind kein Zeichen mangelnder Hygiene

ID: 1098774
(ots) - Kopfläuse befallen meist Kinder, die sie
untereinander weiterverbreiten. Entgegen des Vorurteils hat
Kopflausbefall nichts mit Unsauberkeit zu tun. Es spielt für die
Übertragung keine Rolle, ob man sich häufig die Haare wäscht oder
nicht. "Kopfläuse verschwinden nur durch die wiederholte Anwendung
eines entsprechenden Präparats und wenn die Haare zusätzlich
ausgekämmt werden", sagt Gabriele Overwiening, Mitglied des
Geschäftsführenden Vorstands der Bundesapothekerkammer.

Kopfläuse sind etwa zwei Millimeter große Parasiten, die sich von
menschlichem Blut ernähren. Ihre Stiche in die Kopfhaut jucken und
können sich entzünden. Bei einem Befall sind mehrere Lebensstadien
gleichzeitig zu finden, von den Eiern (Nissen) bis zu erwachsenen
Tieren. Weil Kopflausmittel nicht alle Lebensstadien gleichzeitig
zuverlässig abtöten, können nach einer einmaligen Behandlung neue
Larven schlüpfen. Deshalb ist nach 8 bis 10 Tagen eine
Wiederholungsbehandlung unbedingt zu empfehlen.

Die korrekte Anwendung der verschiedenen Präparate gegen Kopfläuse
ist je nach verwendetem Produkt unterschiedlich. Mögliche Fehler sind
zu kurze Einwirkzeiten, zu sparsames oder ungleichmäßiges Auftragen.
Um eine starke Verdünnung zu vermeiden, sollten die Mittel nicht im
tropfnassen Haar verteilt werden. Die Behandlung mit Kopflausmitteln
wird durch Auskämmen ergänzt. Mit einem speziellen, sehr feinen Kamm
lassen sich die Nissen entfernen. Weniger schmerzhaft ist das Kämmen,
wenn die Haare nass und mit viel Pflegespülung geschmeidig gemacht
worden sind.

Übertragen werden Kopfläuse durch direkten Kontakt, etwa wenn
Kinder beim Spielen die Köpfe zusammenstecken, oder über gemeinsam
benutzte Gegenstände wie Bürsten oder Fahrradhelme. Kopfläuse können
weder springen noch außerhalb der Haare weite Strecken krabbeln. Da


sie nur auf Menschen überleben, werden sie durch Haustiere nicht
übertragen.

Hat ein Kind Kopfläuse, müssen sich Eltern nicht nur um ihr
eigenes Kind kümmern. Sie sind nach dem Infektionsschutzgesetz
verpflichtet, zusätzlich die Schule oder den Kindergarten zu
informieren. Betroffene Kinder dürfen die Gemeinschaftseinrichtungen
erst wieder besuchen, wenn der Kopflausbefall ausgestanden ist.

Diese Pressemitteilung und weitere Informationen stehen unter
www.abda.de



Pressekontakt:
Dr. Ursula Sellerberg, MSc
Stellvertretende Pressesprecherin
Tel. 030 40004-134
E-Mail: u.sellerberg@abda.aponet.de

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Datum: 22.08.2014 - 11:31 Uhr
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Kategorie:

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