Widerruf nun auch für Darlehensverträge die vor 2002 abgeschlossen wurden möglich – Diskussions

Widerruf nun auch für Darlehensverträge die vor 2002 abgeschlossen wurden möglich – Diskussionsbeitrag von Bauunternehmer Heiko Brunzel, Velten

ID: 1099014

Informationsveranstaltung mit rechtlicher Diskussion in den Räumlichkeiten der Brunzel Bau GmbH, Velten. Bauunternehmer Heiko Brunzel, erfolgreich seit über zwanzig Jahren in der Bauwirtschaft in Brandenburg und Berlin, führt regelmäßig Inhouse-Veranstaltungen mit Mitstreitern aus der Bau- und Immobilienbranche und Bank- und Sparkassenpartner, Kunden der Brunzel Bau sowie dem Mitarbeiterteam durch. Am Puls der Zeit, damit im Dialog zu Kunden, Mitarbeitern und Mitbewerbern gehört zur erfolgreichen Firmenphilosophie des Bauunternehmers. Der Einladung für rechtliche Diskussion und Fragen ist der Berliner Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen, Partner der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB und Experte im Immobilienrecht gefolgt.



(firmenpresse) - Nach einer kurzen Einführung durch Heiko Brunzel zum Immobilienmarkt und der aktuellen Stabilität nach der Talfahrt der Baubranche erläutert Immobilienrechtexperte und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kim Oliver Klevenhagen, die Möglichkeiten des Widerrufs von Darlehensverträgen.

Veränderungen im Verbraucherkreditgesetz schaffen neue gesetzliche Grundlagen für Darlehensverträge

Ein Beispiel aus der Finanzierungspraxis: Die Familie G. aus Berlin hat im Jahr 1999 einen Darlehensvertrag bei der ehemaligen EUROHYPO AG zur Finanzierung ihres Eigenheimes abgeschlossen. Die Zinsfestschreibung lief zunächst bis zum Jahr 2004 und wurde dann zwei Mal verlängert letztlich bis zum Jahr 2015.

Der Darlehensvertrag als auch die jeweiligen Prolongationen enthielten keine Widerrufsbelehrung, obwohl auch bereits vor der großen Schuldrechtsreform im Jahr 2002 der Verbraucher vor dem Abschluss eines Darlehensvertrages über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt werden musste. Der Bundesgerichtshof hat bereits damals entschieden, dass zumindest die gesetzlichen Vorschriften für den Widerruf in Form einer Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag genannt werden müssen.

Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen hierzu: „Interessant ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes das bis Ende 2002 bestehende Verbraucherkreditgesetz außer Kraft gesetzt wurde und die Regelungen über den Widerruf von Verbraucherkreditverträgen in geänderter Form in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen wurden, sodass sich auch die gesetzliche Grundlage für Darlehensverträge vor 2002 geändert hat.

Die Anwendbarkeit der neuen Vorschriften auf bereits vor 2002 bestehende Darlehensverträge wird durch sogenannte Übergangsvorschriften geregelt. Für diesen konkreten Fall regelt Artikel 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, dass auch für Darlehensverträge vor dem 01. Januar 2003 die neuen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zusammen mit der Verordnung über Informationspflichten gelten. Das bedeutet, dass auch die "alten" Darlehensverträge nach der Musterbelehrung auszugestalten sind und eine Belehrung nach § 355 Bürgerliches Gesetzbuch alte Fassung erfolgen muss."



Wichtigkeit der Widerrufsbelehrung – Pflichten und Rechte

Aufgrund der Tatsache, dass der Darlehensvertrag der Familie G. schon 1999 abgeschlossen wurde, hätte die Widerrufsbelehrung nachgeholt werden müssen, wie es auch der Bundesgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen mehrfach entschieden hat.

„In diesem speziellen Fall der Prolongation des Darlehensvertrages stellt sich grundsätzlich noch die Frage, ob die jeweilige Prolongation eine erneute Widerrufsbelehrung enthalten muss. Die einhellige Rechtsprechung geht von der Erforderlichkeit dann aus, wenn durch die Prolongation nicht lediglich die Zinsfestschreibung angepasst und der Zinssatz geändert wird, sondern eine grundlegende Änderung des ursprünglichen Darlehensvertrages erfolgt. Inwieweit eine Änderung "grundlegend" ist, muss für jeden Einzelfall gesondert entschieden werden“, so der Bank- und Kapitalmarktexperte Kim Oliver Klevenhagen.

Vorfälligkeitsentschädigung – Zahlung berechtigt?

Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen weiter: „In diesem Fall kam es auf diese Problematik aber gar nicht mehr an, da der ursprüngliche Darlehensvertrag bereits keine Widerrufsbelehrung enthielt. Dementsprechend wäre es sogar nötig gewesen, dass die Bank in wenigstens einer der Prolongationen die Belehrung nachholt. Doch auch das erfolgte nicht, sodass die Betroffenen im letzten Jahr den inzwischen von der Commerzbank übernommenen Darlehensvertrag kündigte und mangels Kenntnis vom bestehenden Widerrufsrecht eine Vorfälligkeitsentschädigung von über 25.000,00 Euro zahlte.“

Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerrufes und der Geltendmachung von Ansprüchen

Nach weiterer rechtlicher Prüfung konnte in diesem Fall den Betroffenen von Seiten der Rechtexperten der Rat zum Widerruf des Darlehensvertrages erteilt werden. „Aufgrund der oben genannten Aspekte bestand die Geltendmachung für den Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung“, so Rechtsanwalt Kim Oliver Klevenhagen. Die Familie G aus Berlin widerrief daraufhin ihren Darlehensvertrag gegenüber der Commerzbank und verlangte die Rückforderung der bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Die Durchsetzung der rechtlichen Interessen der Familie erscheint aufgrund der vorstehend genannten Gesetzeslage durchaus erfolgversprechend. Die Entscheidung der Bank bleibt insoweit abzuwarten.

Darlehensnehmer, die aufgrund zu hoher Zinsen umschulden oder einfach nur die Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden möchten sollten den von einem Experten für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Die Ersteinschätzung ist bei den Rechtsexperten Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB kostenfrei und unverbindlich möglich.

Eine rege Diskussion schloss sich der erfolgreichen Brunzel Bau GmbH Inhouse-Veranstaltung unter den Teilnehmern an. Weitere Veranstaltungen aus dem Kreise der Teilnehmer sind gewünscht.


V.i.S.d.P.:

Heiko Brunzel
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Der Bauunternehmer Heiko Brunzel ist seit 20 Jahren erfolgreich in der Branche tätig. Heiko Brunzel hat große Erfahrungen, sowohl im öffentlichen wie auch im privaten Hochbau und verfolgt die Philosophie der umfassenden Beratung, Qualität, Kompetenz, faire Preise, Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Ehrlichkeit zum Kunden und den Objekten. Durch das komplexe Leistungsangebot erreicht Heiko Brunzel mit seiner Tätigkeit und Erfahrung höchste Synergieeffekte bei Sanierungen und Umbauten im Bestand.



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Heiko Brunzel
Germendorfer Straße 1
16727 Velten.
Tel.: 03304-253163

Mail: info(at)brunzel-bau.de
http://www.bauen-solide.de



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Datum: 23.08.2014 - 07:55 Uhr
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