Trotz Ehevertrages ist eine Anpassung nachehelicher Unterhaltszahlungen im Alter möglich
ID: 1102737
Wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse können zu einer Abänderung von Unterhaltszahlungen führen, auch wenn vertraglich etwas anderes geregelt war.
Eine wesentliche Änderung kann z.B. das fortgeschrittene Alter des Unterhaltspflichtigen und die damit einhergehende finanzielle Einbuße sein.
Folgender Sachverhalt lag dem OLG Koblenz, Beschl. v. 18.06.2014 ? 9 UF 34/14 zu Grunde:
Der 77-jährige unterhaltspflichtige Antragsteller begehrte eine Änderung einer notariellen Urkunde über die Zahlung nachehelichen Unterhalts ab dem Jahr 2013.
Die Ehe ist 2005 geschieden worden. Anlässlich der Scheidung hatten die Eheleute durch notariellen Vertrag u.a. die Übertragung einer gemeinsamen Immobilie auf den Ehemann und die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von ? 1000,00 durch den Ehemann vereinbart.
Die 1.Instanz wies den Abänderungsantrag zurück.
Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg. Der zuständige Familiensenat des Oberlandesgerichts Koblenz war der Ansicht, die notarielle Vereinbarung der Eheleute sei nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen einer Änderung der tatsächlichen wesentlichen Verhältnisse abzuändern.
Die Eheleute gingen bei Abschluss des Vertrags davon aus, der damals bereits fast 69 Jahre alte, als selbständiger Bauingenieur tätige Ehemann, werde dauerhaft weiterhin seiner Erwerbstätigkeit ausüben. Daraus folge nach Auffassung des Oberlandesgerichts aber nicht die Berücksichtigung der daraus erzielten Einkünfte für den Unterhalt der Ehefrau auf eine unabsehbare Zeitspanne.
Unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustands und der finanzielle Situation
(weniger als 500 ? monatlich) könne der Unterhaltspflichtige durch die Erwirtschaftung von Einkünften aus seiner selbstständigen Tätigkeit, lediglich seinen angemessenen eigenen Lebensbedarf sicherstellen.
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Datum: 02.09.2014 - 14:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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