MS Frisian Pioneer aus dem HCI Renditefonds IV droht die Insolvenz

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MS Frisian Pioneer aus dem HCI Renditefonds IV droht die Insolvenz



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(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Das Amtsgericht Aurich hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft der MS Frisian Pioneer eröffnet (Az.: 9 IN 162/14), meldet das "fondstelegramm".

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die drohende Insolvenz des MS Frisian Pioneer belastet auch den HCI Renditefonds IV. Denn nachdem bereits im vergangenen Jahr die Gesellschaft der MS Berta Insolvenzantrag stellen musste und die MS Patagonia und MS Frisian Sky verkauft wurden, dürfte es zunehmend schwieriger werden, die Wirtschaftlichkeit des Dachfonds aufrecht zu erhalten. Anleger müssen daher finanzielle Verluste befürchten.

In dieser Situation können die betroffenen Anleger aber auch prüfen lassen, ob sie möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen können. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Da es bei der Vermittlung von Schiffsfonds oder Schiffsbeteiligungen erfahrungsgemäß schon bei der Anlageberatung zu Fehlern gekommen ist, bestehen oft gute Aussichten, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können. Denn Schiffsfonds sind keineswegs sichere Kapitalanlagen, sondern einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt, über die die vermittelnde Bank die Anleger aufklären muss. Zu diesen Risiken zählen zum Beispiel die langen Laufzeiten verbunden mit sinkenden Charterraten, Wechselkursschwankungen oder die erschwerte Handelbarkeit der Anteile. Für die Anleger kann dies schließlich im Totalverlust enden. Dennoch wurden Schiffsfonds auch immer wieder an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt.

Gleichzeitig wurden die Provisionen, die die Bank für die Vermittlung erhalten hat, oft verschwiegen. Allerdings müssen nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese sog. Kick-Backs offengelegt werden, damit der Anleger erkennen kann, ob die Bank ihr Provisionsinteresse möglicherweise über die eigenen Wünsche an die Kapitalanlage gestellt hat. Möglicherweise wäre es bei Kenntnis der Vermittlungsprovisionen erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen.



Wurden die Kick-Backs verschwiegen können ebenso Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden wie bei einer unzureichenden Risikoaufklärung. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Anlageberatung fehlerhaft war.

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Datum: 05.09.2014 - 08:50 Uhr
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