Degi International: Auflösung zum 15. Oktober 2014

Degi International: Auflösung zum 15. Oktober 2014

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Degi International: Auflösung zum 15. Oktober 2014



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(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Degi-International.html Die Auflösung des offenen Immobilienfonds Degi International soll zum 15. Oktober 2014 abgeschlossen sein. Für die Anleger muss das nicht den Abschluss des Kapitels Degi International bedeuten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Vor inzwischen fast drei Jahren hatten die Anleger des Degi International Gewissheit: Am 25. Oktober 2011 gab das Fondsmanagement bekannt, dass der offene Immobilienfonds bis zum 15. Oktober 2014 aufgelöst werde, da die Liquidität nicht ausreiche, um die Rückgabebegehren der Anleger zu erfüllen.

Die Anleger erhielten während der Abwicklungsphase regelmäßig Ausschüttungen, deren Höhe sich maßgeblich nach dem Verkaufserlös der Fondsimmobilien richtete. In wenigen Wochen soll die Liquidation abgeschlossen sein. Nach dem 15.Oktober übernimmt die zuständige Depotbank die Fondsverwaltung und wäre dann auch für den weiteren Verkauf der Bestandsimmobilien zuständig.

Anleger, die mit dieser Entwicklung unzufrieden sind, haben nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Zur Überprüfung und Durchsetzung ihrer Forderungen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Die Chancen auf Schadensersatz sind für viele Anleger nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs gestiegen.

Der BGH stellte am 29. April 2014 fest, dass die Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen (Az. XI ZR 477/12 u.a.). Sind sie dieser Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht. Die Karlsruher Richter sahen in der Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile auszusetzen und den Fonds zu schließen, ein ständiges Liquiditätsrisiko für die Anleger während der Investitionsphase, da sie dann nicht frei über ihr Geld verfügen können. Für die Aufklärungspflicht der Banken sei es zudem völlig unerheblich, ob die Schließung des offenen Immobilienfonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits absehbar war. Daher lässt sich das Urteil auch auf Verträge anwenden, die bereits vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden.



Ob die Banken ihre Beratungspflicht verletzt haben, muss immer im Einzelfall geklärt werden.

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Datum: 12.09.2014 - 10:35 Uhr
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