Leasingrecht: Die Tücke sitzt im Detail

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Leasingrecht: Die Tücke sitzt im Detail



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(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Leasingrecht.html Durch die relativ günstige Finanzierung oder Nutzung einer Sache erfreut sich Leasing großer Beliebtheit. Der Leasingvertrag regelt die entsprechenden Rechte und Pflichten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Begriff Leasing kann sinngemäß mit mieten oder leihen übersetzt werden. Tatsächlich ist kennzeichnend, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Sache gegen Zahlung eines regelmäßigen Entgelts überlässt. Dennoch ist der Leasingvertrag kein Mietvertrag und unterscheidet sich in einigen Bereichen sogar deutlich.

Denn während beim Mietvertrag in der Regel der Vermieter für die Wartung und Instandhaltung des Mietobjekts, zum Beispiel eine Wohnung, verantwortlich ist, ist es beim Leasing meistens genau umgekehrt: Der Leasingnehmer übernimmt diese Pflichten.

Für Selbstständige und Gewerbetreibende ist Leasing nicht nur eine günstige Finanzierungsvariante, sondern auch steuerrechtlich interessant, da die regelmäßigen Leasingraten steuerlich geltend gemacht werden können. Privatpersonen können Leasingraten nicht steuerlich geltend machen.

Da der Leasingvertrag keiner speziellen Form bedarf, können die Rechte und Pflichten des Leasinggebers und Leasingnehmers relativ frei gestaltet werden. Diese Gestaltungsfreiheit bietet viele Vorteile, führt aber auch dazu, dass schon vor Abschluss des Vertrags genau überlegt werden sollte, welche Punkte einfließen sollen und welche nicht. Grundsätzlich wird zwischen dem Finance-Leasing und dem Operate-Leasing unterschieden. Beim Finance-Leasing trägt der Leasingnehmer das Risiko, d.h. er muss sich selbst um Instandhaltung, Versicherung, etc. des Leasingobjekts kümmern. Darüber hinaus haftet er dem Leasinggeber für Verlust oder Beschädigung, z.B. bei einem Unfall mit einem geleasten Fahrzeug. Das Operate-Leasing ist in der Regel nur eine relativ kurze Überlassung des Leasingobjekts und die Haftung bleibt beim Leasinggeber, der das Objekt später wieder an andere Kunden geben kann.



Ebenso wird auch zwischen Vollamortisation und Teilamortisation unterschieden. Bei der ersten Variante amortisieren sich die Anschaffungskosten des Leasingobjekts voll über die Leasingraten während der Vertragslaufzeit, bei der zweiten Möglichkeit werden die Anschaffungskosten während der Vertragslaufzeit nur z.T. abgegolten. Der verbleibende Restwert muss durch eine weitere Verwendung ausgeglichen werden.

Bei der Gestaltung eines Leasingvertrags sind steuerrechtliche, bilanzrechtliche und zivilrechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Daher sollte ein Rechtsanwalt mit einer hohen Kompetenz in Fragen des Leasingrechts hinzugezogen werden.

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