König & Cie. MS Franklin Strait: Insolvenzantrag gestellt ? Möglichkeiten der

König & Cie. MS Franklin Strait: Insolvenzantrag gestellt ? Möglichkeiten der Anleger

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König& Cie. MS Franklin Strait: Insolvenzantrag gestellt?Möglichkeiten der Anleger



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(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Koenig-Cie-Schiffsfonds.html Am Amtsgericht Bremen wurde für die Gesellschaft des Schiffsfonds König & Cie. MS Franklin Strait Insolvenzantrag gestellt (Az.: 507 IN 10/14). Anlegern droht der Totalverlust.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus König & Cie. blieb von der schweren Krise der Schifffahrt nicht verschont, so dass einige Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten. Offenbar reiht sich nun auch der Schiffsfonds König & Cie. MS Franklin Strait ein. Im Fall der Insolvenz müssen Anleger mit dem Totalverlust ihres investierten Geldes rechnen.

Verwöhnt wurden sie von ihrer Kapitalanlage ohnehin nicht. Doch jetzt könnte das dicke Ende erst noch bevorstehen. Allerdings sind die Anleger auch nicht schutzlos gestellt. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der prüfen kann, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

Denn Schiffsfonds wurden im Rahmen der Anlageberatung erfahrungsgemäß häufig als sehr sichere Kapitalanlage, die auch zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet ist, dargestellt und auch an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt. Tatsächlich handelt es sich bei den Fondsanteilen um unternehmerische Beteiligungen, die naturgemäß nicht nur Chancen bieten, sondern auch Risiken ausgesetzt sind. Neben der allgemeinen konjunkturellen Entwicklung sind dies u.a. lange Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit oder auch Wechselkursschwankungen. Über diese Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage müssen die Anleger umfassend aufgeklärt werden. Denn im schlimmsten Fall können sie ihr gesamtes investiertes Geld verlieren und auch bereits erhaltene Ausschüttungen werden ggfs. vom Insolvenzverwalter zurück verlangt.



Darüber hinaus hätten die Banken auch über ihre - in der Regel recht hohen - Vermittlungsprovisionen aufklären müssen. Denn diese sog. Kick-Backs können ein Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein, das möglicherweise höher bewertet wurde als die Wünsche des Kunden. Daher hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kick-Backs offen gelegt werden müssen, da sie erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Kunden haben können. Wurden die Rückvergütungen verschwiegen kann ebenso wie bei einer unzureichenden Risikoaufklärung der Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.

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Datum: 17.09.2014 - 10:05 Uhr
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