Kleinunternehmerschaft in der Umsatzsteuer
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Die Inanspruchnahme der Regelungen für Kleinunternehmer gemäß § 19 des Umsatzsteuergesetzes ist optional.
Als Folge der Inanspruchnahme der Regelungen für Kleinunternehmer müssen diese keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dies ist allerdings an weitere, strenge Voraussetzungen geknüpft. So darf bspw. keinesfalls Umsatzsteuer offen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Darüber hinaus ist ein Hinweis auf den Kleinunternehmerstatus auf der Rechnung anzubringen.
Ein Kleinunternehmer darf im Gegenzug keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Als Vorsteuer wir die Umsatzsteuer bezeichnet, die Unternehmer von einem andren Unternehmer aufgrund bezogener Leistungen in Rechnung gestellt wird.
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Tatjana Albert
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www.steuerberaterin-muenchen.com
Datum: 21.09.2014 - 09:48 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1110802
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Ansprechpartner: Tatjana Albert
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München
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Kategorie:
Finanzwesen
Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 21.09.2014
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