Anwalt rät bei Steuerhinterziehung zur Selbstanzeige
Interview mit dem Münchner Rechtsanwalt Dr. Klaus Höchstetter, der sich auf die Bereiche Wirtschafts-, Steuer- und Steuerstrafrecht spezialisiert hat und unter anderem Steuersünder bei der Selbstanzeige berät.
Dr. Klaus Höchstetter: Der Staat hat erheblichen Geldbedarf, der Fahndungs- und Entdeckungsdruck ist enorm, und in der Folge hat es spektakuläre Erfolge der Ermittlungsbehörden gegeben, die natürlich auch instrumentalisiert und medial hochgepuscht wurden. So kommt eins zum anderen. Und der Aspekt des "Sozialneids" einerseits und der sozialen Ächtung andererseits darf auch nicht unterschätzt werden.
Während die Steuerfahnder immer wieder fündig werden, wachsen beim "kleinen Mann" die Zweifel an der Sicherheit des Bankgeheimnisses. Viele Menschen, die kleinere oder größere Summen auf ausländischen Konten in Österreich, der Schweiz oder Liechtenstein liegen haben, fürchten nun, dass ihre Schwarzgeldsünden aufgedeckt werden könnten. Was raten sie diesen Menschen, die aus Angst oft kaum noch schlafen können?
Es besteht tatsächlich ein erhebliches, zumindest gefühltes Entdeckungsrisiko. Ich rate meinen Mandanten eindeutig zur Selbstanzeige. Dies ist der einzige Weg, die Angst und Unruhe loszuwerden und wieder ruhig schlafen zu können. Es sollte trotz allem aber nicht vergessen werden, dass das Bankgeheimnis kein Schutzgesetz für Steuerhinterzieher ist, sondern in bester liberaler Tradition ein informelles Abwehrrecht des einzelnen gegenüber einem immer maßloser werdenden Staat ist.
Einige Banken geben Steuersündern auch den Rat, ihre Konten nach Singapur zu verlagern, in die Steueroase Asiens. Was halten Sie davon?
Natürlich muss jeder selbst entscheiden, was er oder sie tun will. Ich persönlich und als Anwalt halte aber nichts davon, aus steuerlichen Gründen nach Singapur oder auf andere Oasen auszuweichen, weil ein solches Vorgehen das Problem nur verlagert, aber nicht löst. Die Gefahr der Aufdeckung bleibt ja bestehen, wenn jemand in Hinterziehungsabsicht sein Konto nach Asien verlegt. Der Aufdeckung und ihren strafrechtlichen Folgen können Betroffene auf kontrollierte Weise einzig und allein durch eine Selbstanzeige entgehen oder durch anderweitige Beendigung ihres letztlich strafbaren Verhaltens. Es gibt aber natürlich auch völlig legale, zulässige und gute Gründe, Kapital und sonstige wirtschaftliche Aktivitäten nach Asien zu verlagern.
Was sind denn die Vorteile einer Selbstanzeige? Warum sollte man sich selbst anzeigen, statt abzuwarten, ob die eigenen Steuersünden überhaupt entdeckt werden?
Der große Vorteil einer Selbstanzeige ist die Straffreiheit. Die Selbstanzeige wird als "tätige Reue" gewertet und mit persönlicher Strafaufhebung honoriert, obwohl das Delikt der Steuerhinterziehung bereits begangen wurde, vollendet ist. Diese Möglichkeit der Strafaufhebung ist einmalig im deutschen Strafrecht und ist fiskalpolitisch begründet. Natürlich müssen die Betroffenen die hinterzogenen Steuern und einen zusätzlichen Säumniszins nachzahlen und die falschen oder unvollständigen Angaben, die sie gemacht haben, korrigieren. Dadurch können sie sozusagen ihren Fehler wieder gut machen und künftig wieder ruhig schlafen. Sie brauchen keine Angst mehr zu haben, dass sie entdeckt werden könnten, dann mit einer Vorstrafe leben und vor allem erhebliche Strafzahlungen leisten müssten, die die hinterzogenen Gewinne bei weitem übersteigen können. Vor allem aber können die Betroffenen ihren "Reichtum" wieder konsumieren und nicht nur ihn fern der Heimat wohl versteckt wissen.
Wie funktioniert denn - ganz praktisch - eine Selbstanzeige? Schicke ich da einfach dem Finanzamt einen Brief?
Nein, ganz so unbedarft sollte man die Sache nicht anpacken, denn es hängt schließlich viel davon ab. Jeder, der über eine Selbstanzeige beim Finanzamt nachdenkt, sollte sich vorher unbedingt von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betroffene wissentlich oder unwissentlich Steuern hinterzogen hat. Üblicherweise kann ein Laie nicht einschätzen, wann die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige gegeben sind und wann nicht. Auch bei der Formulierung der Selbstanzeige ist die Beratung durch einen Experten unbedingt erforderlich. Zudem sollte unbedingt vermieden werden, dass in Folge einer Selbstanzeige Zwangsmaßnahmen, wie Durchsuchung, Verhaftung, Pfändung oder Arrestierung erfolgen. Das erfordert Know-How.
Gibt es denn Fälle, in denen eine Selbstanzeige nicht in Frage kommt?
Ja, natürlich, die gibt es. Ein ganz entscheidender Faktor ist beispielsweise, dass die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgt. Sie ist nur dann wirksam, wenn noch kein Betriebsprüfer oder Steuerfahnder bei dem Betroffenen angeklopft hat. Wenn die Aufdeckung des Steuerdelikts bereits bevorsteht oder sogar schon ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist, ist es für eine Selbstanzeige zu spät. Darüber hinaus gibt es neben der Selbstanzeige andere Wege, Vermögen zu legalisieren. Dies dann meist aber nur für die Zukunft. Die Verjährung beträgt 10 Jahre.
Kann denn auch eine Bank oder ein Anwalt für einen Kunden bzw. Mandanten eine Selbstanzeige in die Wege leiten?
Die Bank wird und sollte sich da in der Regel raushalten. Ein Anwalt oder auch ein Steuerberater kann seinen Mandanten nur unterstützen und ihm im Zweifelsfall nach Abwägung aller Umstände zu einer richtigen Entscheidung raten und für eine professionelle Umsetzung sorgen. Die Entscheidung dafür oder dagegen muss aber der Betroffene ganz allein treffen und vertreten, die kann ihm niemand abnehmen. Grundsätzlich kann aber eine Selbstanzeige auch für andere erstattet werden.
Das Gespräch führte Susanne Ruland.
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Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Die Kanzlei Höchstetter und Kollegen am Bavariaring 38 in München wurde 1993 von Rechtsanwalt Dr. Klaus Höchstetter gegründet, der nach wie vor die Leitung innehat. Heute beschäftigt die expandierende Kanzlei ein Team von 10 bis 14 Mitarbeitern, bestehend aus vier Rechtsanwälten, die durch ihr Fachwissen einen großen Teil der Rechtsgebiete abdecken, Fachangestellten und freien Mitarbeitern. Über die Jahre hat sich die Kanzlei ein europaweites Netz von Kanzleien aufgebaut, mit denen Kooperationsverhältnisse bestehen. Dies gewährleistet, dass auch grenzüberschreitende Rechtsprobleme im Bedarfsfall an hoch qualifizierte Rechtsanwälte im Ausland übergeben werden können.
Dr. Klaus Höchstetter, geb. 1964, studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München sowie Politikwissenschaften an der Hochschule für Politik in München. 1990 legte er sein erstes juristisches Staatsexamen ab, 1993 folgten das zweite juristische Staatsexamen und der Abschluss des Politikstudiums als Diplomaticus Scientiae politicae Univ. (Dipl.sc.pol.Univ.). Seit 2000 erlangte Herr Höchstetter ergänzende Qualifikationen, insbesondere als Fachanwalt für Steuerrecht (2001), Anwalt für Wirtschaftsrecht (2003) und Executive Master of Business Law M.B.L.-HSG (2007). 2006 wurde er magna cum laude promoviert. Herr Dr. Höchstetter verfügt über Berufserfahrung in der freien Wirtschaft und übernahm in der Vergangenheit diverse Lehraufträge. Darüber hinaus war er wiederholt bei Fernsehauftritten zu juristischen Fragestellungen zu sehen.
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Bavariaring 38
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München
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Datum: 19.08.2009 - 23:25 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Dr. Klaus Höchstetter
Stadt:
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Kategorie:
Politik & Gesellschaft
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