Keine Verjährung der Ersatzansprüche gegen Deutsche Bank wegen Swap-Schäden

Keine Verjährung der Ersatzansprüche gegen Deutsche Bank wegen Swap-Schäden

ID: 1117250

Das Landgericht (LG) Ingolstadt entschied mit Urteil vom 03.06.2014, dass die Deutsche Bank ihre Kunden vor den Spread-Ladder-Swaps vorsätzlich falsch beraten hat und deshalb keine Verjährung.



(firmenpresse) - NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich informiert:

Das Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, war nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.03.2011 (AZ.: XI ZR 33/10), zu erwarten. Der BGH hatte damals entschieden, dass die Deutsche Bank die Strukturierung des Spread-Ladder-Swaps gezielt zulasten des Kunden vorgenommen hatte, was der Kunde jedoch nicht erkennen könne. Der Kunde durfte sich nach Auffassung des BGH vielmehr darauf verlassen, dass die Bank ihm Empfehlungen in seinem und nicht in ihrem eigen Interesse, das auf Gewinnerzielung gerichtet war, gibt.

Das LG führte aus, es handele sich um einen allgemeinen und bekannten Grundsatz des Zivilrechts, dass die Bank im Rahmen einer Beratung die Interessen des Kunden zu wahren hat. Daher kam das LG zu dem Schluss, dass es sich hier um eine vorsätzliche Nichtaufklärung handele, da die Bank über den gravierenden Interessenkonflikt nicht aufgeklärt habe. Der Interessenkonflikt ergebe sich, so das Gericht, aus dem anfänglich negativen Marktwert.

Es handele sich nicht lediglich um eine Fahrlässigkeit, da Banken bekannt sei, dass die Beratung im Interesse des Kunden zu erfolgen habe. Jedenfalls habe es die Deutsche Bank hier in Kauf genommen, dass sie ihrer Beratungspflicht nicht nachkommt, insbesondere indem sie ihre Mitarbeiter nicht dazu angewiesen hat, die potenziellen Kunden ordnungsgemäß aufzuklären.

Demzufolge könne sich die Bank auch nicht auf die damalige spezielle Verjährungsregelung aus dem Wertpapierhandelsgesetz berufen. Danach wären die Schadenersatzansprüche des Kunden hier nämlich bereits verjährt.

Ob Ansprüche unter Umständen bereits verjährt sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Nach der Rechtsprechung des BGH, der nun auch die Landgerichte zu folgen scheinen, kann es sich lohnen, etwaige Ansprüche überprüfen zu lassen.



Anlegern ist daher zu raten, etwaige bestehende Ansprüche von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, da dieser helfen kann, die Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Jedenfalls sollten Anleger nicht tatenlos zusehen, insbesondere im Falle einer Insolvenz ist Handeln gefragt.

Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher rechtsanwaltlich beraten lassen. Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.
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