Ein wichtiger Schritt zur besseren zahnmedizinischen Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Handicap / Die Bundeszahnärztekammer zum Referentenentwurf des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes
ID: 1122119
aktuellen Referentenentwurf des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes
(GKV-VSG) ein neuer § 22a im Sozialgesetzbuch V (SGB V)
festgeschrieben werden soll. Danach erhalten Pflegebedürftige,
Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter
Alltagskompetenz einen eigenen Anspruch auf Leistungen zur Verhütung
von Zahnerkrankungen. Damit wird eine jahrelange Forderung der
Zahnärzteschaft, formuliert bereits 2010 im Konzept "Mundgesund trotz
Handicap und hohem Alter" von Bundeszahnärztekammer und
Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV), aufgegriffen.
"Die Forderung nach besseren Prophylaxeleistungen für Menschen mit
Behinderung besteht von Seiten der Zahnärzteschaft seit vielen
Jahren", erklärt Dr. Peter Engel, Präsident der
Bundeszahnärztekammer. "Sollte der Paragraf 22a in der vorliegenden
Fassung alle Gesetzesentwürfe "überstehen", wäre das eine nachhaltige
Verbesserung der zahnmedizinischen Prävention von Pflegebedürftigen
und Menschen mit Handicap." Allerdings wird im Referentenentwurf des
GKV-VSG dem besonderen Aufwand bei der zahnärztlichen Behandlung von
Menschen mit Behinderung im ambulanten Bereich nach wie vor nicht
Rechnung getragen.
Die Bestrebungen des GKV-VSG, die Substitution von
(zahn-)ärztlichen Leistungen in Modellverfahren zu ermöglichen und
zukünftig verstärkt zu stützen, werden kritisch gesehen. Durch die
Substitution von Leistungen an nicht ausreichend qualifiziertes
Personal wird sowohl der Schutz der Patienten als auch die
Qualitätssicherung untergraben und gefährdet. Die BZÄK spricht sich
auch gegen Regelungen aus, die das Recht des Patienten auf freie
Arztwahl - etwa im Hinblick auf die Einholung einer Zweitmeinung -
einschränken könnten.
Pressekontakt:
Dipl.-Des. Jette Krämer,
Telefon: +49 30 40005-150,
E-Mail: presse@bzaek.de
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Datum: 15.10.2014 - 16:20 Uhr
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