SEB ImmoPortfolio Target Return Fund: Schadensersatzansprüche der Anleger

SEB ImmoPortfolio Target Return Fund: Schadensersatzansprüche der Anleger

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SEB ImmoPortfolio Target Return Fund: Schadensersatzansprüche der Anleger



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(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/SEB-ImmoPortfolio-Target-Return-Fund.html Der SEB ImmoPortfolio Target Return Fund befindet sich seit Anfang Juni 2014 in Auflösung. Anleger haben nach wie vor die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Gut zwei Jahre nachdem der offene Immobilienfonds SEB ImmoPortfolio Target Return Fund die Rücknahme der Anteile ausgesetzt hatte, teilte das Fondsmanagement Anfang Juni mit, dass der Fonds endgültig geschlossen bleibe und aufgelöst wird. Die Abwicklung soll am 31. Mai 2017 abgeschlossen sein.

Während der Abwicklungsphase wird versucht, die Fondsimmobilien zu verkaufen. Für die Anleger ist der Verkaufserlös wichtig, da sich die Höhe ihrer Ausschüttungen in erster Linie an den Verkaufserlösen orientiert. Finanzielle Verluste sind dabei nicht auszuschließen. In den ersten vier Monaten seit Bekanntgabe der Auflösung konnten nach Angaben des Fondsmanagements 12 Objekte aus dem Bestand des Fonds verkauft werden.

Die betroffenen Anleger müssen die weitere Abwicklung aber nicht tatenlos abwarten. Sie können sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen kann. Im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Funktionsweise und die Risiken eines offenen Immobilienfonds informiert werden müssen. Kennzeichnendes Merkmal eines offenen Immobilienfonds ist, dass die Anteile jederzeit wieder zurückgegeben werden können. Allerdings hat die Fondsgesellschaft auch die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteile auszusetzen und den Fonds zu schließen.

Genau darüber hätten die vermittelnden Banken die Anleger nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. April 2014 ungefragt informieren müssen. Denn nach Ansicht des BGH stellt dieses Schließungsrisiko für die Anleger ein permanentes Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase dar, da sie dann nicht frei über ihr Geld verfügen können. Unwesentlich sei dabei, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon absehbar gewesen sei. Daher lässt sich das Urteil des BGH auch auf Verträge anwenden, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.



Haben die Banken das Schließungsrisiko verschwiegen, haben sie sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH schadensersatzpflichtig gemacht. Ob die Bank gegen ihre Beratungspflichten verstoßen hat, muss allerdings immer im Einzelfall geprüft werden.

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Datum: 06.11.2014 - 09:30 Uhr
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