TÜV Rheinland: Blinkende Christbäume in Fahrzeugen sind verboten / LED-Displays in der Fahrerkabine unzulässig / Verwechslungsgefahr mit Warnzeichen
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Mini-Tannenbaum auf den Armaturentafeln einiger Autos. Am
Innenspiegel baumelt mitunter ein buntes LED-Leuchtband. Viele
Lkw-Lenker montieren auch gerne grelle Displays, Namensschilder,
Firmenlogos oder beleuchtete Reklamefiguren an die Windschutzscheibe.
Häufig sind sogar komplette Fahrerkabinen in indirektes Licht
getaucht.
Blendgefahr für den Fahrer
Solche Illuminationen sind im Rahmen der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aus Gründen der
Verkehrssicherheit verboten. "An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
dürfen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten
Beleuchtungseinrichtungen angebracht sein. Dazu zählen unter anderem
die Begrenzungsleuchten an Lkw", erklärt Hans-Ulrich Sander,
Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. Der Gesetzgeber befürchtet, dass
auffällige, illegale "Lichtspiele" leicht mit Warnzeichen verwechselt
werden können. Außerdem können sie den Fahrer blenden und andere
Verkehrsteilnehmer ablenken.
Auf die korrekte Farbe kommt es an
Das bedeutet: Alle zusätzlichen Lichtquellen, die nicht in der
StVZO genannt werden beziehungsweise nicht die vorgeschriebene Farbe
haben, sind unzulässig. Dazu zählen zum Beispiel rote
Kennzeichenbeleuchtungen oder blaue Begrenzungsleuchten. Auf dem
Index stehen darüber hinaus Unterbodenleuchten oder angestrahlte
Radkästen und illuminierte Scheibenwaschdüsen. "Das Verbot bezieht
sich auch auf Innenleuchten mit Außenwirkung. Dabei spielt es keine
Rolle, ob die Lichtquelle direkt zu sehen ist oder es sich um eine
indirekte Projektion handelt", betont Sander.
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Datum: 25.11.2014 - 10:00 Uhr
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