Mit Kinderzuschuss steuerfreie Gehaltserhöhung erzielen

Mit Kinderzuschuss steuerfreie Gehaltserhöhung erzielen

ID: 1141057
Steuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-FranzSteuerberaterin Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz

(firmenpresse) - Essen - Zusätzlich zum Gehalt erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung, Betreuung und Verpflegung von nicht schulpflichtigen Kindern bleiben steuerfrei. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf, weist darauf hin, dass nur nicht schulpflichtige Kinder begünstigt sind und die Kinderbetreuungskosten nur für Kindergärten und vergleichbare Einrichtungen erbracht werden. Der Höhe der anfallenden Kosten sind keine Grenzen gesetzt.

"Der Arbeitgeber spart dadurch Lohnkosten, da der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung nicht anfällt. Bei der steuerlichen Absetzbarkeit sind jedoch nur Betreuungsleistungen für nicht schulpflichtige Kinder begünstigt", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Generell steuerfrei bleibt die kostenlose Betreuung der Kinder in firmeneigenen Einrichtungen.

"Attraktives Einsparpotenzial bietet darüber hinaus die Übernahme der Betreuungskosten außerhalb des Unternehmens. Zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss in bar aus, müssen ihm die Eltern lediglich einen Nachweis über die angefallenen Kosten einreichen. Der Höhe sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Der Betrag darf aber nicht über den tatsächlichen Kosten für Kinderhort oder Tagesmutter liegen. Mit einem Kinderzuschuss lässt sich daher eine steuerfreie Gehaltserhöhung erzielen, die netto mehr als der ansonsten ausgehandelte nächste Lohnzuschlag ausmacht", so Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Die Kinderbetreuungskosten sollen für Kindergärten oder vergleichbare Einrichtungen wie z.B. Kinderkrippen, Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Tagesmütter, Wochenmütter oder Ganztagespflegestellen erbracht werden. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind in einer betrieblichen oder nicht betrieblichen Einrichtung untergebracht wird. Die alleinige Betreuung im Haushalt des Arbeitnehmers durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörigen reicht jedoch nicht aus.

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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 40 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.



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Datum: 27.11.2014 - 11:30 Uhr
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