Für die Ladungssicherung ist nicht nur der Fahrer verantwortlich
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Für die Ladungssicherung ist nicht nur der Fahrer verantwortlich
Grundsätzlich sind die Ladung, die Geräte zur Ladesicherung sowie Ladeeinrichtungen verkehrssicher zu verstauen. Hierzu gehören alle Sachen, die das Fahrzeug befördern soll, z.B. auch Gepäckstücke und Werkzeugkisten, soweit sie nicht zur Ausrüstung des Fahrzeugs gehören. Für das verkehrssichere Laden eines Kraftfahrzeugs ist neben dem Fahrer auch in der Pflicht, wer in dem Betrieb, in dem die Ware abgeholt wird, für die Überprüfung der Verladetätigkeit zuständig ist. Wurde diese Person nicht klar benannt, kann dies dazu führen, dass sogar der Geschäftsführer des entsprechenden Unternehmens mitverantwortlich ist, wenn der Fahrer einer von seinem Unternehmen beauftragten Spedition mit einem falsch beladenen Wagen angehalten wird. Denn er hat es unterlassen, in seinem Betrieb eine verantwortliche Person zu benennen.
Wie der Fahrer bei einer unsachgemäßen Ladung belangt wird, hängt davon ab, ob er bei der Beladung dabei war. Hat er den Vorgang selbst kontrolliert, drohen ihm 50 ? Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Bei Gefährdung des Verkehrs oder Unfall steigen die Sätze. Übernimmt er den Lkw hingegen, ohne die Beladung kontrolliert zu haben, riskiert er, wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit mit mindestens 80 ? und drei Punkten belangt zu werden. Patzt ein verantwortlicher Lademeister, bekommt er im günstigsten Fall ein Bußgeld von 50 ? und einen Punkt in Flensburg.
Das Argument, für die ordnungsgemäße Ladung eines Fahrzeugs seien ausschließlich Fahrer sowie Halter verantwortlich, greift nicht. Denn die obergerichtliche Rechtsprechung hat bereits klargestellt, dass die Pflicht zur Sicherung der Ladung eines Kraftfahrzeuges über diesen Personenkreis hinaus auch jede andere für die Ladung eines Fahrzeugs verantwortliche Person trifft. Während andere Normen der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Verantwortlichkeit an bestimmte Funktionen knüpfen, lässt der entsprechende § 22 StVO den Adressatenkreis gerade offen. Daraus folgt, dass die Verpflichtung alle Personen trifft, die mit dem Ladevorgang befasst sind. Dazu gehört eben insbesondere auch der Versender des Ladegutes.
Dies entspricht auch dem Schutzzweck der Norm, welche andere Verkehrsteilnehmer sowie weitere Personen und Gegenstände, die durch die Beförderung der Ladung gefährdet, verletzt oder beschädigt werden könnten, schützen soll. Zudem hängt ein wirksamer Schutz durch sichere Verladung auch weitgehend von den Eigenschaften der zu verladenden Gegenstände ab. Diese Eigenschaften ? wie etwa Gewicht, Rutschfestigkeit und Material der Ware ? kennt vor allem der Versender, der die Sicherheit der Verladung deshalb von allen Beteiligten am zuverlässigsten beurteilen kann. Letztlich läuft diese weit gefasste Obliegenheitspflicht, verkehrssicher zu laden, darauf hinaus, dass Fahrer, Halter und Verlader von den Behörden im Fall eines Verstoßes hiergegen nebeneinander belangt werden können.
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Datum: 02.09.2009 - 13:05 Uhr
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