Vorsicht bei Geschenken: Compliance kennt kein Weihnachten
„Gerade Führungskräfte laufen in dieser Jahreszeit Gefahr, gegen die Compliance-Richtlinien ihrer Unternehmen zu verstoßen, wenn sie Geschenke oder Aufmerksamkeiten von Geschäftspartnern annehmen“, warnt Nils Schmidt, Jurist beim Berufsverband DIE FÜHRUNGSKRÄFTE - DFK.
Auch ohne konkrete Regelungen im Unternehmen sind Mitarbeiter grundsätzlich verpflichtet, sich redlich und gesetzestreu zu verhal-ten. Anweisungen des Arbeitgebers, dienstbezogene Geschenke abzulehnen, sind zwingend Folge zu leisten. Dabei lässt sich keine klare Grenze ziehen, ab welchem Gegenwert ein Geschenk seinen Charakter als reinen Dank für eine gute Zusammenarbeit verliert und in den Bereich einer Vorteilsannahme und somit einer gewissen Abhängigkeit fällt.
Viele Unternehmen nehmen solche Compliance-Verstöße mittler-weile sehr ernst und zögern auch in der Vorweihnachtszeit nicht, arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen den jeweiligen Mitarbeiter einzuleiten.
Sabine Balzer, ebenfalls Verbandsjuristin des DFK, rät daher: „Vor der Annahme von Geschenken, die über den Wert der drei K‘s (Kugelschreiber, Kalender, Krimskrams) hinausgehen, unbedingt einen Blick in den Arbeitsvertrag und den Code-of-Conduct des Unternehmens werfen oder die Zustimmung des Unternehmens einholen.“ Einen sehr praxisnahen Tipp, mit dem man auch den Mitarbeitern eine Freude machen kann, haben Balzer und Schmidt noch parat: So könnte das Geschenk auch dem Unternehmen z.B. für eine Tombola bei der Weihnachts- oder Betriebsfeier zur Ver-fügung gestellt werden. Unangenehme Folgen, die das Weih-nachtsfest beeinträchtigen könnten, können so vermieden werden.
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Datum: 16.12.2014 - 15:33 Uhr
Sprache: Deutsch
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Freigabedatum: 16.12.2014
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