MPC MS Rio Ardeche insolvent - Schadensersatzansprüche der Anleger

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MPC MS Rio Ardeche insolvent - Schadensersatzansprüche der Anleger



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(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/MPC-Schiffsfonds.html Nachdem das Amtsgericht Hamburg kurz vor Weihnachten das Insolvenzverfahren über die Rio Ardeche" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG eröffnet hat, droht Anlegern der Totalverlust.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus MPC Capital hatte den Schiffsfonds MPC MS Rio Ardeche im Jahr 2006 aufgelegt. Doch schon nach der Hälfte der geplanten 16-jährigen Laufzeit musste die Schiffsgesellschaft im Oktober 2014 Insolvenzantrag stellen. Das Insolvenzverfahren wurde am 19. Dezember 2014 am Amtsgericht Hamburg eröffnet (67a IN 498/14). Die Anleger müssen hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust befürchten. Möglicherweise werden sie durch den Insolvenzverwalter auch aufgefordert, bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen.

Um nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, können sich die betroffenen Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann. Diese können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn zu einer anlegergerechten Beratung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken von Schiffsfonds. Denn Schiffsfonds sind keineswegs die sicheren und renditestarke Geldanlagen als die sie in den Beratungsgesprächen oft dargestellt wurden. Durch aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten sind etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und mussten inzwischen zum Teil Insolvenz anmelden. Für die Anleger kann am Ende der Totalverlust des investierten Geldes stehen. Dennoch wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß häufig verschwiegen.

Nach einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München müssen die Anleger auch über das Innenhaftungsrisiko, das sich analog zum GmbH-Gesetz §§ 30,31 ergibt, hingewiesen werden. Dies besagt, dass die Anleger ggfs. alle Auszahlungen, die sie erhalten haben, zurückzahlen müssen. Wurden die Risiken verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.



Außerdem hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) und unverhältnismäßig hohe Provisionen offen legen müssen, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Banken zu erkennen, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, begründet dies ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz.

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Datum: 06.02.2015 - 10:50 Uhr
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