Straßenverkehr: Sondervorschriften im Einsatzfall / ADAC nennt Ausnahmeregelungen für Polizei, Rettung& Co.
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Einsatz freie Fahrt und sind von den Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung (StVO) weitgehend befreit - so steht es in der
Straßenverkehrsordnung. Alle anderen Verkehrsteilnehmer - also auch
Fußgänger und Radfahrer - haben den Weg für die Einsatzfahrzeuge
unverzüglich frei zu machen. Allerdings: Blaulicht allein genügt
nicht, zusätzlich müssen die Einsatzfahrzeuge auch mit Martinshorn,
also mit akustischen Signalen unterwegs sein.
Das sogenannte Wegerecht entbindet die Fahrer der Einsatzfahrzeuge
aber nicht von ihren Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr - darauf
weist der ADAC hin. Die Sonderrechte gelten gemäß § 35 StVO nämlich
nur "unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung". Wenn etwa die Polizei Sonderrechte in Anspruch nimmt,
kommt es entscheidend auf den konkreten Einzelfall an: auf die
Verkehrslage, auf die Bedeutung und die Dringlichkeit des Einsatzes.
Gewisse Sonderrechte haben auch Dienstleister wie Müllabfuhr oder
Straßenwartungsunternehmen: Um ihre notwendigen Dienste verrichten zu
können, dürfen auch sie sich auf § 35 StVO berufen. Die Fahrzeuge
dieser Einrichtungen müssen durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen
gekennzeichnet sein und dürfen "auf allen Straßen und Straßenteilen
und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren
und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert". Der übrige Verkehr
hat auf die Fahrzeuge und die dazugehörigen Personen Rücksicht zu
nehmen. So darf man etwa an Müllabfuhrautos nur langsam und mit
ausreichend Abstand vorbeifahren. Müllwerker, die sich auf der Straße
aufhalten, müssen jedoch durch auffällige Warnkleidung auf sich
aufmerksam machen.
Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht gelten die Sonderrechte
für Post oder private Paketzustelldienste nicht. Lediglich
Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
dürfen nach Informationen des ADAC fahren und parken, wann und wo sie
es für richtig halten. Wer lediglich Pakete zustellt oder Briefkästen
leert und sich dabei verkehrswidrig verhält, kann sich nicht auf
Paragraf 35 StVO berufen. Ausnahmen gelten aber zum Beispiel für das
Befahren von Fußgängerzonen.
Pressekontakt:
Andreas Hölzel
Tel.: (089) 7676-5387
Andreas.Hoelzel@adac.de
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Datum: 09.02.2015 - 12:02 Uhr
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