Detektiveinsätze bleiben dennoch möglich

Detektiveinsätze bleiben dennoch möglich

ID: 1175402

Nach Ansicht des AGAD sollte Urteil als absolute Einzelfallentscheidung nichtüberbewertet werden



RA Dr. Oliver K.-F. KlugRA Dr. Oliver K.-F. Klug

(firmenpresse) - Essen, 19. Februar 2015*****Das Bundesarbeitsgericht hat mit heutigem Urteil (8 AZR 1007/13) einer Arbeitnehmerin einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber zugesprochen. Der Arbeitgeber hatte seine Mitarbeiterin wegen Zweifeln an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch einen Detektiv überwachen lassen. In dem Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ging es nur noch um den von der Arbeitnehmerin ebenfalls geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch wegen der aus ihrer Sicht anlasslosen heimlichen Videoüberwachung in Höhe von 10.500 EUR. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte ihr nur einen Teilbetrag in Höhe von 1.000 EUR zugesprochen.

"Dieses Urteil sollte in seiner Bedeutung als absolute Einzelfallentscheidung nicht überbewertet werden", betont Rechtsanwalt Dr. Oliver K. - F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD - Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V. in Essen. "Der Arbeitgeber hatte hier keinen konkreten Verdacht einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit, sondern nur eine vage Vermutung. Dies reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eben nicht aus. Es müssen daneben konkrete Anhaltspunkte wie etwa ein vorangegangener Streit über Urlaubsgewährung oder eine weiter betriebene Nebentätigkeit hinzukommen. Sitzt der wegen Brechdurchfalls krankgeschriebene Arbeitnehmer beim Karnevalsumzug auf dem Pferd und anschließend in der Kneipe, wird der Arbeitgeber auch weiterhin ohne Schmerzensgeldrisiko einen Detektiv mit der Überprüfung beauftragen dürfen. Allerdings sollten Arbeitgeber nach diesem Urteil genau prüfen, ob ein konkreter Verdacht besteht, der sich nicht anders klären lässt."

Die als Sekretärin der Geschäftsleitung beschäftigte Klägerin hatte sich nach einer Meinungsverschiedenheit mit dem Geschäftsführer (unverzügliche Vorlage von Produktunterlagen während einer Besprechung) arbeitsunfähig krankgemeldet. Zwischen der Meinungsverschiedenheit und der Krankmeldung lag allerdings ein Zeitraum von 2 Wochen. Nachdem sie zunächst wegen einer Bronchitis krankgeschrieben war, erfolgte eine weitere Krankschreibung wegen eines Bandscheibenvorfalls. An dieser Krankschreibung hatte der Geschäftsführer Zweifel und beauftragte einen Detektiv mit der Überprüfung. Dieser filmte die Sekretärin u.a. beim Aufsuchen eines Waschsalons und dem mehrfachen Anheben und Abstellen eines Wäschekorbes.



Die daraufhin ausgesprochenen Kündigungen wurden von beiden Vorinstanzen für unwirksam erklärt. Die Arbeitnehmerin konnte ärztliche Atteste vorlegen, aus denen sich der Bandscheibenvorfall zweifelsfrei ergab. Aus Sicht der Ärzte war auch das Aufsuchen eines Waschsalons mit dem Anheben eines Wäschekorbes unschädlich.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vollumfänglich bestätigt.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Über den AGAD
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Durch den hohen Spezialisierungsgrad seiner fünf Juristen auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts verfügt der AGAD über eine sehr hohe Beratungskompetenz in allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Als Tarifpartner für den Groß- und Außenhandel und die Dienstleister im Verbandsgebiet führt der AGAD Tarifverhandlungen für die Mitglieder der Tariffachgruppe und unterstützt seine Mitglieder beim Abschluss von Firmentarifverträgen. Das Service-Angebot reicht von Beratungsleistungen im Bereich des Beauftragtenwesens und des Datenschutzes über Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen bis hin zu aktuellen Umfragen, mit denen der AGAD interessante Standpunkte, Tendenzen und Stimmungen zu politischen und wirtschaftlichen Themen ermittelt. Darüber hinaus vertritt der AGAD die Mitgliederinteressen in der Öffentlichkeit und in der politischen Diskussion, sei es in den Kommunen, in Düsseldorf oder Berlin.



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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 19.02.2015 - 16:25 Uhr
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